Stand: Gesetzeslage 2026. Gesetzliche Werte ändern sich. Prüfen Sie im Zweifel die aktuellen Angaben der zuständigen Stelle.
So wird die zulässige Mieterhöhung berechnet
Vermieter dürfen die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben. Dabei gibt es zwei Grenzen, die beide eingehalten werden müssen: Die Miete darf nicht über die ortsübliche Vergleichsmiete steigen, und sie darf innerhalb von drei Jahren höchstens um die Kappungsgrenze steigen. Die Kappungsgrenze beträgt 20 %, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt 15 %.
Fristen und Form
Eine Mieterhöhung auf die Vergleichsmiete muss schriftlich oder in Textform verlangt und begründet werden, etwa mit dem Mietspiegel. Die Miete muss zum Zeitpunkt der Erhöhung seit mindestens 15 Monaten unverändert sein. Die Mieterin oder der Mieter hat etwa zwei Monate Zeit zur Zustimmung, die neue Miete gilt ab dem dritten Monat nach dem Zugang. Erhöhungen wegen Modernisierung, Staffelmiete und Indexmiete folgen eigenen Regeln. Lassen Sie einen konkreten Fall von einem Mieterverein oder einem Anwalt prüfen.
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Häufige Fragen
Wie oft darf die Miete erhöht werden?
Frühestens 15 Monate nach der letzten Mieterhöhung oder dem Einzug, und höchstens bis zur Kappungsgrenze innerhalb von drei Jahren.
Was ist die Kappungsgrenze?
Sie begrenzt die Mieterhöhung auf 20 % innerhalb von drei Jahren, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt auf 15 %. Erhöhungen wegen Modernisierung werden dabei nicht mitgezählt.
Wo finde ich die ortsübliche Vergleichsmiete?
Im Mietspiegel Ihrer Stadt oder Gemeinde. Er ist meist kostenlos online oder bei der Stadtverwaltung erhältlich.
Wie viel darf die Miete erhöht werden?
Innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 %, in angespannten Wohnungsmärkten 15 %, und nie über die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 BGB).
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