Stand: Gesetzeslage 2026. Gesetzliche Werte ändern sich. Prüfen Sie im Zweifel die aktuellen Angaben der zuständigen Stelle.
Wie die Zinsschranke den Betriebsausgabenabzug begrenzt
Die Zinsschranke soll verhindern, dass Unternehmen ihren steuerpflichtigen Gewinn durch hohe Fremdkapitalzinsen beliebig mindern. Nach § 4h EStG, der für Kapitalgesellschaften über § 8a KStG gilt, sind Zinsaufwendungen zunächst in Höhe der Zinserträge abziehbar. Der darüber hinausgehende Nettozinsaufwand darf nur bis zu 30 Prozent des steuerlichen EBITDA abgezogen werden.
Das steuerliche EBITDA ist der maßgebliche Gewinn, erhöht um den Zinsaufwand und die Abschreibungen und vermindert um die Zinserträge. Der abziehbare Anteil heißt verrechenbares EBITDA. Was davon in einem Jahr nicht gebraucht wird, kann als EBITDA-Vortrag in die nächsten fünf Wirtschaftsjahre übertragen werden. Nicht abziehbare Zinsen gehen nicht verloren, sondern erhöhen als Zinsvortrag den Zinsaufwand der Folgejahre.
Die Regel greift nur, wenn der Nettozinsaufwand, also Zinsaufwand einschließlich Zinsvortrag abzüglich Zinserträge, die Freigrenze von weniger als 3 Millionen Euro erreicht. Darunter sind sämtliche Zinsen abziehbar. Weil es sich um eine Freigrenze handelt, entfällt der Vorteil vollständig, sobald die Grenze auch nur knapp erreicht wird.
Grenzen der Berechnung
Neben der Freigrenze kennt das Gesetz weitere Ausnahmen. Betriebe, die nicht oder nur anteilmäßig zu einem Konzern gehören, sind unter bestimmten Voraussetzungen ausgenommen. Konzernangehörige Betriebe können über die sogenannte Escape-Klausel nachweisen, dass ihre Eigenkapitalquote nicht wesentlich unter der des Konzerns liegt. Für Körperschaften gelten zusätzliche Regeln zur schädlichen Gesellschafter-Fremdfinanzierung. Diese Sonderfälle bildet der Rechner nicht ab.
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die Zinsschranke ab 2024 an die europäische Anti-Steuervermeidungsrichtlinie angepasst. Unter anderem wurden die Begriffe Zinsaufwand und Zinsertrag erweitert und die Konzernregeln neu gefasst. Ordnen Sie Ihre Zahlen deshalb nach aktuellem Recht zu, bevor Sie sie eintragen.
EBITDA-Vorträge verfallen nach fünf Jahren und werden in der Reihenfolge ihrer Entstehung verbraucht. Der Rechner fasst alle verfügbaren Vorträge in einem Betrag zusammen und weist aus, wie viel davon in diesem Jahr genutzt wird und ob ein neuer Vortrag entsteht. Ein Zinsvortrag kann bei Umwandlungen oder Anteilsübertragungen ganz oder teilweise untergehen.
Die Ergebnisse sind eine überschlägige Berechnung. Für die Steuererklärung und die gesonderte Feststellung der Vorträge sollten Sie eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater hinzuziehen.
Tipps und typische Fehler
Finanzierung planen.
- Freigrenze: Knapp darunter bleiben.
- Vorträge: Feststellen lassen.
- Konzern: Ausnahmen prüfen.
- Beratung: Steuerberater fragen.
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Häufige Fragen
Was ist die Zinsschranke?
Eine Regel, nach der Nettozinsaufwand nur bis 30 Prozent des steuerlichen EBITDA als Betriebsausgabe abziehbar ist.
Ab welcher Höhe greift die Zinsschranke?
Wenn der Nettozinsaufwand 3 Millionen Euro oder mehr beträgt; darunter gilt die Freigrenze.
Was passiert mit nicht abziehbaren Zinsen?
Sie werden als Zinsvortrag festgestellt und erhöhen den Zinsaufwand der folgenden Jahre.
Gilt die Zinsschranke auch für Personengesellschaften?
Ja, § 4h EStG gilt für Betriebe aller Rechtsformen; für Körperschaften ergänzt § 8a KStG die Regel.
Wie lange ist ein EBITDA-Vortrag nutzbar?
In den fünf folgenden Wirtschaftsjahren.
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- Zinsschranke Freigrenze 3 Millionen
Rechtlicher Hinweis: Die Berechnungen sind keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes. Maßgeblich sind Ihr Steuerbescheid und die Auskunft des Finanzamts oder einer Steuerberaterin bzw. eines Steuerberaters.
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