Stand: Gesetzeslage 2026. Vereinfachte Berechnung. Im Einzelfall sind Abweichungen möglich, zum Beispiel durch Freibeträge, Kirchensteuer, Sonderausgaben oder besondere Lebenslagen. Verbindlich beantworten das Finanzamt, ein Steuerberater oder die Rentenversicherung.
Wann die 25-Prozent-Pauschale möglich ist
Arbeitgeber können den Lohn kurzfristig beschäftigter Aushilfen nach § 40a Abs. 1 EStG pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer versteuern. Die Aushilfe braucht dann keine Lohnsteuerabzugsmerkmale vorzulegen, und der Lohn bleibt bei ihrer eigenen Einkommensteuererklärung außer Betracht. Typische Fälle sind Erntehelfer, Messepersonal oder Vertretungen bei plötzlichem Ausfall.
Kurzfristig im Sinne dieser Vorschrift ist eine Beschäftigung, die gelegentlich und nicht regelmäßig wiederkehrend ausgeübt wird und nicht über 18 zusammenhängende Arbeitstage hinausgeht. Außerdem darf der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich 150 € je Arbeitstag nicht übersteigen, es sei denn, die Beschäftigung wird zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich.
Unabhängig davon gilt eine Grenze für den durchschnittlichen Stundenlohn, die seit 2023 bei 19 € liegt. Wird eine der Grenzen überschritten, ist die Pauschalierung für die gesamte Beschäftigung ausgeschlossen und der Lohn muss nach den individuellen Merkmalen versteuert werden. Der Rechner zeigt Ihnen deshalb neben den Beträgen eine Prüfung der Voraussetzungen.
Was Arbeitgeber zusätzlich beachten sollten
Die pauschale Lohnsteuer schuldet der Arbeitgeber. Er kann sie im Innenverhältnis zwar auf die Aushilfe abwälzen, dann mindert sich aber deren Auszahlung, und die abgewälzte Steuer erhöht nicht die Bemessungsgrundlage. Den Solidaritätszuschlag erhebt das Finanzamt auf pauschale Lohnsteuer stets mit 5,5 Prozent, eine Freigrenze wie bei der Veranlagung gibt es hier nicht.
Bei der Kirchensteuer haben Arbeitgeber die Wahl: Entweder sie zahlen für alle Aushilfen den ermäßigten pauschalen Satz ihres Bundeslandes, oder sie weisen für Beschäftigte ohne Konfession nach, dass keine Kirchensteuer anfällt, und zahlen für die übrigen den vollen Satz. Den passenden Wert tragen Sie im Eingabefeld ein.
Getrennt von der Lohnsteuer ist die Sozialversicherung zu prüfen. Dort gilt eine eigene Definition der kurzfristigen Beschäftigung mit einer Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr, und sie darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Eine Beschäftigung kann daher sozialversicherungsfrei sein, ohne dass die 25-Prozent-Pauschale greift, und umgekehrt. Der gesetzliche Mindestlohn gilt in jedem Fall.
Die Grenzwerte sind als Eingabefelder hinterlegt, weil der Gesetzgeber sie in den vergangenen Jahren mehrfach angepasst hat. Prüfen Sie den aktuellen Stand, etwa in den Lohnsteuer-Richtlinien oder bei der Minijob-Zentrale. Der Rechner ersetzt keine Steuerberatung.
Tipps und typische Fehler
Grenzen einhalten.
- Tage: Zusammenhängend zählen.
- Stundenlohn: Grenze prüfen.
- Mindestlohn: Immer zahlen.
- Sozialversicherung: Separat prüfen.
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Häufige Fragen
Wie hoch ist die Pauschalsteuer bei kurzfristiger Beschäftigung?
25 Prozent des Arbeitslohns zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls pauschaler Kirchensteuer.
Wie viele Tage darf eine kurzfristige Beschäftigung steuerlich dauern?
Für die Lohnsteuerpauschale höchstens 18 zusammenhängende Arbeitstage.
Welcher Tageslohn ist bei der 25-Prozent-Pauschale erlaubt?
Durchschnittlich höchstens 150 € je Arbeitstag, außer bei unvorhersehbar sofort nötigem Einsatz.
Muss die Aushilfe eine Steuererklärung für den Lohn abgeben?
Nein, pauschal versteuerter Lohn bleibt bei der eigenen Veranlagung außer Betracht.
Darf eine kurzfristige Beschäftigung regelmäßig wiederkehren?
Nein, sie muss gelegentlich und nicht regelmäßig wiederkehrend sein.
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Rechtlicher Hinweis: Die Berechnungen sind keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes. Maßgeblich sind Ihr Steuerbescheid und die Auskunft des Finanzamts oder einer Steuerberaterin bzw. eines Steuerberaters.
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