Stand: Gesetzeslage 2026. Gesetzliche Werte ändern sich. Prüfen Sie im Zweifel die aktuellen Angaben der zuständigen Stelle.
Wann Personalrabatte steuerfrei bleiben
Erhalten Beschäftigte Waren oder Dienstleistungen ihres Arbeitgebers verbilligt, ist der Preisvorteil Arbeitslohn. Für Produkte, die der Arbeitgeber nicht überwiegend für seine Belegschaft herstellt oder vertreibt, gilt die besondere Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG. Typische Beispiele sind Jahreswagen in der Autoindustrie, Personaleinkauf im Handel oder verbilligte Tarife bei Energieversorgern.
Als Wert des Sachbezugs gilt der Endpreis, zu dem der Arbeitgeber die Ware fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet, gemindert um 4 Prozent. Davon wird der gezahlte Mitarbeiterpreis abgezogen. Der verbleibende Vorteil ist bis zum Rabattfreibetrag von 1.080 Euro im Kalenderjahr steuer- und beitragsfrei.
Der Freibetrag gilt je Arbeitsverhältnis und Kalenderjahr für alle Vorteile nach § 8 Abs. 3 EStG zusammen. Haben Sie im laufenden Jahr bereits Rabatte genutzt, tragen Sie den verbrauchten Teil ein. Der Rechner zeigt dann, wie viel vom Freibetrag nach dem Kauf noch übrig ist.
Wichtige Feinheiten
Endpreis ist nicht automatisch der Listenpreis. Gewährt der Arbeitgeber fremden Kunden üblicherweise Nachlässe, etwa beim Autokauf, mindern diese den maßgeblichen Endpreis. Die Finanzverwaltung lässt in bestimmten Fällen pauschale Abschläge vom Listenpreis zu; die genaue Höhe sollte mit der Lohnbuchhaltung geklärt werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs dürfen Beschäftigte statt der Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG auch die allgemeine Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG wählen, also den günstigsten Preis am Markt ohne 4-Prozent-Abschlag und ohne Rabattfreibetrag. Das lohnt sich, wenn dieselbe Ware anderswo deutlich günstiger angeboten wird. Im Lohnsteuerabzug muss der Arbeitgeber diese Wahl nicht berücksichtigen, sie kann aber in der Einkommensteuererklärung nachgeholt werden.
Der steuerpflichtige Teil wird als sonstiger Bezug oder laufender Arbeitslohn versteuert und ist grundsätzlich auch beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Die Steuerschätzung im Rechner verwendet nur Ihren Grenzsteuersatz und lässt Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialabgaben außer Acht.
Freibetrag und Abschlag sind als Eingabefelder hinterlegt, weil der Gesetzgeber sie ändern kann. Der Rechner gibt eine Orientierung und ersetzt keine Steuerberatung.
Tipps und typische Fehler
Rabatte nutzen.
- Endpreis: Belegen lassen.
- Freibetrag: Über das Jahr verteilen.
- Marktpreis: Wahlrecht prüfen.
- Stand: Werte prüfen.
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Häufige Fragen
Wie hoch ist der Rabattfreibetrag?
1.080 Euro je Kalenderjahr und Arbeitsverhältnis für Vorteile nach § 8 Abs. 3 EStG.
Warum werden 4 Prozent vom Endpreis abgezogen?
Der Abschlag berücksichtigt pauschal, dass Endpreise oft nicht voll durchgesetzt werden; er ist im Gesetz festgelegt.
Gilt der Rabattfreibetrag für jede Ware?
Nur für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber nicht überwiegend für seine Beschäftigten herstellt oder vertreibt.
Gilt der Rabattfreibetrag pro Arbeitgeber?
Ja, er steht je Dienstverhältnis zu, bei zwei Arbeitgebern also gegebenenfalls zweimal.
Ist der Personalrabatt auf Dienstleistungen begünstigt?
Ja, auch Dienstleistungen wie Tarife oder Reisen des Arbeitgebers fallen darunter.
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