Steuern heute senken, später investieren
Kleine und mittlere Betriebe dürfen nach § 7g EStG schon vor einer Investition bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts gewinnmindernd abziehen. Das senkt die Steuer im Abzugsjahr und verschafft Liquidität für die Anschaffung. Begünstigt sind neue und gebrauchte Wirtschaftsgüter, auch vermietete, wenn sie fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.
Voraussetzung ist ein Gewinn von höchstens 200.000 Euro im Jahr des Abzugs. Insgesamt dürfen die offenen Abzugsbeträge eines Betriebs 200.000 Euro nicht übersteigen. Der Rechner zieht bereits genutzte Beträge der letzten drei Jahre ab und zeigt, wie viel Volumen danach bleibt.
Die Steuer wird nicht erlassen, sondern verschoben. Im Jahr der Investition wird der Abzugsbetrag dem Gewinn wieder hinzugerechnet. Gleichzeitig können die Anschaffungskosten um bis zu 50 Prozent gekürzt werden, sodass die Hinzurechnung neutralisiert wird. Die spätere Abschreibung fällt dafür entsprechend niedriger aus.
Worauf Sie achten sollten
Die Investition muss innerhalb von drei Wirtschaftsjahren nach dem Abzug erfolgen. Bleibt sie aus, wird der Abzug im ursprünglichen Jahr rückgängig gemacht, und die nachzuzahlende Steuer wird verzinst. Der Abzug lohnt sich deshalb vor allem bei konkret geplanten Anschaffungen, etwa einem Firmenwagen, Maschinen oder IT-Ausstattung.
Besonders attraktiv ist der Abzug in Jahren mit hohem Gewinn und hohem Steuersatz, wenn die Investition in ein Jahr mit niedrigerem Steuersatz fällt. Dann wird die Steuer nicht nur gestundet, sondern dauerhaft gesenkt. Umgekehrt kann ein steigender Steuersatz den Vorteil verringern.
Zusätzlich zum Abzugsbetrag ist im Jahr der Anschaffung eine Sonderabschreibung von bis zu 40 Prozent möglich. Beides zusammen kann einen großen Teil der Investition schon früh steuerlich wirksam machen. Die Wirkung zeigt der Sonderabschreibungs-Rechner, die normale Abschreibung der Abschreibungs-Rechner.
Die Rechnung ist eine vereinfachte Schätzung und ersetzt keine Steuerberatung. Bei Personengesellschaften, Betriebsaufspaltungen und mehreren Betrieben gelten Besonderheiten. Der Abzug wird in der Steuererklärung beziehungsweise in der Einnahmenüberschussrechnung elektronisch übermittelt; die Angabe der Funktion des Wirtschaftsguts ist nicht mehr nötig.
Tipps und typische Fehler
Abzug richtig nutzen.
- Plan: Investition realistisch planen.
- Frist: Drei Jahre im Blick behalten.
- Nutzung: 90 Prozent betrieblich.
- Kombination: Mit Sonder-AfA prüfen.
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Häufige Fragen
Wie hoch darf der Investitionsabzugsbetrag sein?
Bis zu 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten, insgesamt höchstens 200.000 Euro je Betrieb.
Was passiert, wenn ich nicht investiere?
Der Abzug wird im ursprünglichen Jahr rückgängig gemacht, die Steuer nachgezahlt und verzinst.
Gilt eine Gewinngrenze?
Ja, der Gewinn darf im Abzugsjahr höchstens 200.000 Euro betragen.
Gilt der IAB auch für gebrauchte Güter?
Ja, auch gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter sind begünstigt.
Kann ich den IAB für einen Firmenwagen nutzen?
Ja, wenn er fast ausschließlich, also zu mindestens 90 Prozent, betrieblich genutzt wird.
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