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Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB berechnen

Geben Sie die Provisionen mit Stammkunden aus dem letzten Vertragsjahr, den verwaltenden Anteil, die Abwanderungsquote, die Prognosedauer und die Durchschnittsprovision ein. Der Rechner schätzt den Ausgleich.

Ihre Vertretung
Neukunden und wesentlich erweiterte Altkunden.
Vergütung für Lager, Inkasso, Kundenpflege; zählt nicht mit.
Etwa für Sogwirkung der Marke oder ersparte Kosten.
Alle Provisionen, Höchstgrenze nach § 89b Abs. 2 HGB.
Ergebnis

Wofür der Ausgleichsanspruch gedacht ist

Ein Handelsvertreter baut für das vertretene Unternehmen einen Kundenstamm auf. Endet der Vertrag, nutzt das Unternehmen diese Kunden weiter, während der Vertreter keine Provisionen mehr aus ihnen erhält. Diesen Vorteil gleicht § 89b Handelsgesetzbuch aus. Der Anspruch besteht, soweit das Unternehmen aus den Geschäftsverbindungen mit neuen Kunden auch nach Vertragsende erhebliche Vorteile hat und die Zahlung der Billigkeit entspricht.

In der Praxis wird der Anspruch über eine Prognose der entgehenden Provisionen geschätzt. Ausgangspunkt sind die Provisionen des letzten Vertragsjahres aus Kunden, die der Vertreter neu geworben oder deren Umsatz er wesentlich erweitert hat. Davon wird der verwaltende Anteil abgezogen, weil nur die werbende Tätigkeit ausgeglichen wird. Für die Folgejahre wird eine Abwanderung angenommen, die Beträge werden abgezinst und um einen Billigkeitsabzug gekürzt.

Das Ergebnis ist nach § 89b Abs. 2 HGB auf eine Jahresprovision begrenzt, berechnet aus dem Durchschnitt der letzten fünf Tätigkeitsjahre. Bei kürzerer Vertragsdauer zählt der Durchschnitt dieser Zeit.

Ausgleich=min [Summe u¨ber k von P⋅(1−v)⋅(1−a)k⋅(1−Billigkeit)(1+i)k; Durchschnittsprovision]\text{Ausgleich} = \text{min}\,\left[\frac{\text{Summe über k von P} \cdot \left(1 - v\right) \cdot \left(1 - a\right)^{k} \cdot \left(1 - \text{Billigkeit}\right)}{\left(1 + i\right)^{k}};\ \text{Durchschnittsprovision}\right]

Beispiel: Stammkundenprovision 80.000 Euro, davon 25 Prozent verwaltend: Basis 60.000 Euro. Bei 20 Prozent Abwanderung entgehen in fünf Jahren nominal 161.356,80 Euro, abgezinst mit 3 Prozent 149.705,81 Euro. Nach 15 Prozent Billigkeitsabzug bleiben 127.249,94 Euro. Die Höchstgrenze von 130.000 Euro greift nicht, der geschätzte Ausgleich beträgt 127.249,94 Euro.

Einflussgrößen und Fristen

Die Abwanderungsquote hängt von der Branche ab. Bei langlebigen Geschäftsbeziehungen mit Stammkunden, etwa im Großhandel, sind 10 bis 20 Prozent pro Jahr verbreitet; bei Gütern mit seltenen Wiederholungskäufen deutlich mehr. Die Prognosedauer liegt meist zwischen drei und fünf Jahren. Je kürzer und je höher die Abwanderung, desto kleiner der Ausgleich.

Der Billigkeitsabzug berücksichtigt Umstände wie eine starke Marke, die Kunden auch ohne Vertreter bindet, ersparte Kosten des Vertreters oder eine vom Unternehmen finanzierte Altersversorgung. Gerichte nehmen hier oft Abschläge zwischen 10 und 25 Prozent vor, im Einzelfall auch mehr.

Wichtig sind die Fristen und Ausschlussgründe: Der Anspruch muss nach § 89b Abs. 4 HGB innerhalb eines Jahres nach Vertragsende geltend gemacht werden. Er entfällt, wenn der Vertreter selbst ohne begründeten Anlass kündigt oder das Unternehmen wegen schuldhaften Verhaltens des Vertreters aus wichtigem Grund kündigt. Im Voraus kann er nicht ausgeschlossen werden.

Die Berechnung ist eine Schätzung nach üblicher Methode und keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Verhandlungen und Klagen sollten Sie eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Handels- und Vertriebsrecht einbeziehen. Laufende Provisionen berechnet der Provisionsrechner.

Tipps und typische Fehler

Ausgleich sichern.

  • Frist: Ein Jahr.
  • Unterlagen: Provisionen sammeln.
  • Neukunden: Belegen.
  • Anwalt: Früh einbinden.

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Häufige Fragen

Wann besteht ein Ausgleichsanspruch?

Wenn das Unternehmen nach Vertragsende erhebliche Vorteile aus den vom Vertreter geworbenen Kunden hat.

Wie hoch ist der Ausgleich höchstens?

Eine durchschnittliche Jahresprovision der letzten fünf Jahre.

Bis wann muss ich den Anspruch geltend machen?

Innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.

Gilt der Ausgleich auch für Vertragshändler?

Nach der Rechtsprechung entsprechend, wenn sie wie Handelsvertreter eingebunden sind.

Wird der Ausgleich besteuert?

Ja, als Einnahme aus Gewerbebetrieb.

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