Beruf & Arbeitszeit

Erfindervergütung für Arbeitnehmer berechnen

Geben Sie den Umsatz mit der Erfindung, den üblichen Lizenzsatz, eine eventuelle Abstaffelung, Ihren Miterfinderanteil und die drei Wertzahlen ein. Der Rechner ermittelt Erfindungswert, Anteilsfaktor und Vergütung.

Ihre Erfindung
Für den betrachteten Zeitraum, meist ein Geschäftsjahr.
Branchenüblicher Satz für eine vergleichbare freie Lizenz.
Ermäßigung nach RL Nr. 11, Stand prüfen.
1 = Aufgabe vom Betrieb mit Lösungsweg gestellt, 6 = selbst gestellt ohne Anstoß.
Niedrig, wenn berufsübliche Kenntnisse und Betriebsmittel genutzt wurden.
1 = Leitung Forschung, 8 = ungelernte Tätigkeit.
Ergebnis

Wie Arbeitnehmererfindungen vergütet werden

Macht ein Arbeitnehmer eine Diensterfindung, kann der Arbeitgeber sie nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz in Anspruch nehmen. Im Gegenzug steht dem Erfinder nach § 9 ArbEG eine angemessene Vergütung zu. Wie diese zu bemessen ist, beschreiben die Richtlinien für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst aus dem Jahr 1959. Sie sind nicht bindend, werden aber von Unternehmen, der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt und den Gerichten bis heute herangezogen.

Die Vergütung ergibt sich aus zwei Faktoren. Der Erfindungswert gibt an, was ein freier Erfinder für eine vergleichbare Lizenz erhalten würde. Meist wird er nach der Lizenzanalogie bestimmt: Umsatz mal üblichem Lizenzsatz. Der Anteilsfaktor berücksichtigt, dass ein Arbeitnehmer mit Gehalt, Ausstattung und Wissen des Betriebs gearbeitet hat. Er wird aus drei Wertzahlen gebildet.

Wertzahl a bewertet, wie die Aufgabe entstanden ist, Wertzahl b, wie die Lösung gefunden wurde, und Wertzahl c die Stellung im Betrieb. Die Summe wird über die Tabelle in RL Nr. 37 in einen Prozentsatz übersetzt.

Vergu¨tung=Erfindungswert×Anteilsfaktor; Erfindungswert=Umsatz×(1−Abstaffelung)×Lizenzsatz×Miterfinderanteil\text{Vergütung} = \text{Erfindungswert} \times \text{Anteilsfaktor};\ \text{Erfindungswert} = \text{Umsatz} \times \left(1 - \text{Abstaffelung}\right) \times \text{Lizenzsatz} \times \text{Miterfinderanteil}

Beispiel: Umsatz 2.000.000 Euro, Lizenzsatz 3 Prozent, keine Abstaffelung, Alleinerfinder: Der Erfindungswert beträgt 60.000 Euro. Wertzahlen a = 2, b = 3, c = 4 ergeben die Summe 9 und nach der Tabelle einen Anteilsfaktor von 18 Prozent. Die Vergütung für das Jahr liegt bei 10.800 Euro, das sind 5,40 Euro je 1.000 Euro Umsatz.

Wertzahlen, Lizenzsätze und Verfahren

Die Anteilsfaktor-Tabelle reicht von 2 Prozent bei einer Wertzahlsumme von 3 bis 100 Prozent bei 20. Typische Werte für angestellte Ingenieure in der Entwicklung liegen bei Summen von 8 bis 11, also Anteilsfaktoren von etwa 15 bis 25 Prozent. Beschäftigte ohne Entwicklungsaufgabe, die eine Idee aus eigenem Antrieb einbringen, kommen auf deutlich höhere Werte.

Lizenzsätze unterscheiden sich stark nach Branche: In der Massenfertigung von Konsumgütern sind Bruchteile eines Prozents üblich, im Maschinenbau oft 1 bis 5 Prozent, in Pharmazie und Medizintechnik höher. Bei sehr hohen Umsätzen sieht RL Nr. 11 eine Abstaffelung vor, weil ein Lizenznehmer dann niedrigere Sätze aushandeln würde. Die dort genannten Umsatzstufen stammen aus DM-Zeiten; tragen Sie den für Ihren Fall ermittelten Prozentsatz selbst ein (Stand prüfen).

Der Arbeitgeber muss die Vergütung nach § 12 ArbEG festsetzen, wenn keine Vereinbarung zustande kommt. Viele Unternehmen nutzen Pauschalmodelle oder Anreizsysteme. Wer mit der Festsetzung nicht einverstanden ist, kann innerhalb von zwei Monaten in Textform widersprechen und die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt anrufen.

Die Vergütung ist Arbeitslohn und wird mit Lohnsteuer und Sozialabgaben abgerechnet. Den steuerlichen Effekt zeigt der Einkommensteuer-Rechner. Diese Berechnung ist eine Orientierung und keine Rechts- oder Steuerberatung; bei größeren Beträgen lohnt sich fachkundiger Rat durch Patentanwalt oder Fachanwalt.

Tipps und typische Fehler

Erfindung melden.

  • Meldung: Unverzüglich.
  • Anteil: Miterfinder klären.
  • Festsetzung: Prüfen.
  • Schiedsstelle: Kostenfrei.

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Häufige Fragen

Habe ich als Arbeitnehmer Anspruch auf Erfindervergütung?

Ja, wenn der Arbeitgeber eine Diensterfindung in Anspruch nimmt, nach § 9 ArbEG.

Was ist der Anteilsfaktor?

Ein Prozentsatz aus der Summe der Wertzahlen a, b und c nach RL Nr. 37.

Was tun bei Streit über die Vergütung?

Die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt anrufen.

Was ist eine Diensterfindung?

Eine Erfindung, die aus der Tätigkeit im Betrieb entstanden ist oder auf dessen Erfahrungen beruht.

Muss ich eine Erfindung dem Arbeitgeber melden?

Ja, unverzüglich und gesondert in Textform.

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