Stand: Gesetzeslage 2026. Gesetzliche Werte ändern sich. Prüfen Sie im Zweifel die aktuellen Angaben der zuständigen Stelle.
Welche Wartezeiten es gibt
Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es nur, wenn eine Mindestversicherungszeit erfüllt ist, die Wartezeit. Für die Regelaltersrente genügen nach § 50 SGB VI fünf Jahre. Mitzählen dürfen hier Beitragszeiten, also Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten und Ersatzzeiten.
Für die Altersrente für langjährig Versicherte sind 35 Jahre nötig. Nach § 51 Abs. 3 SGB VI zählen dafür alle rentenrechtlichen Zeiten, auch Anrechnungszeiten wie Schulbesuch ab 17, Studium oder Krankheit sowie Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum zehnten Geburtstag. Diese Rente ist ab 63 möglich, allerdings mit einem Abschlag von 0,3 Prozent je Monat vor der Regelaltersgrenze.
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte setzt 45 Jahre voraus und ist abschlagsfrei. Nach § 51 Abs. 3a SGB VI zählen dafür Pflichtbeiträge aus Arbeit, Pflege und Kindererziehung, Berücksichtigungszeiten sowie Arbeitslosengeld I. Freiwillige Beiträge zählen nur, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen. Studium, Schulzeiten und Bürgergeld zählen nicht.
Hinweise zur Prüfung
Jeder Kalendermonat zählt nur einmal, auch wenn mehrere Zeiten zusammentreffen. Arbeiten Sie während der Kindererziehung weiter, entsteht kein zusätzlicher Monat. Tragen Sie Überschneidungen deshalb nur bei einer Zeitart ein. Der Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung weist die Zeiten bereits nach Art getrennt aus.
Arbeitslosengeld I in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählt für die 45 Jahre in der Regel nicht mit, es sei denn, die Arbeitslosigkeit beruht auf Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Wer kurz vor der Rente arbeitslos wird, sollte das bei der Planung berücksichtigen und gegebenenfalls diese Zeiten aus dem Feld herausnehmen.
Die Altersgrenzen hängen vom Geburtsjahr ab. Ab Jahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67, die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren bei 65 Jahren. Für ältere Jahrgänge gelten Übergangsregeln nach §§ 235 und 236b SGB VI, die der Rechner berücksichtigt. Die Rente beginnt am Ersten des Monats nach Erreichen des Alters; wer am Monatsersten geboren ist, kann schon einen Monat früher starten.
Fehlen nur wenige Monate, lassen sich Lücken teils schließen, etwa durch freiwillige Beiträge für die 5 und 35 Jahre oder durch eine Kontenklärung, die vergessene Zeiten aufnimmt. Verbindlich ist allein die Auskunft der Deutschen Rentenversicherung. Den Abschlag bei vorzeitigem Beginn berechnet der Rentenabschlag-Rechner. Keine Rechtsberatung.
Tipps und typische Fehler
Zeiten klären.
- Verlauf: Anfordern.
- Lücken: Kontenklärung.
- ALG I: Letzte 2 Jahre.
- Doppelt: Monat nur einmal.
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Häufige Fragen
Zählt ein Minijob für die Wartezeit?
Ja, wenn er rentenversicherungspflichtig ist; das ist seit 2013 der Regelfall, sofern keine Befreiung beantragt wurde.
Zählt das Studium für die 45 Jahre?
Nein, Studienzeiten sind Anrechnungszeiten und zählen nur für die 35 Jahre.
Woher bekomme ich meine Versicherungszeiten?
Aus dem Versicherungsverlauf, den Sie bei der Deutschen Rentenversicherung anfordern können.
Wie schließe ich eine Lücke bei der 5-jährigen Wartezeit?
Mit freiwilligen Beiträgen; bei wenigen fehlenden Monaten reicht oft schon ein kurzer Zeitraum.
Zählen Zeiten im Ausland?
Zeiten in EU-Staaten und Abkommensstaaten können für die Wartezeit zusammengerechnet werden.
- Wartezeit Rente berechnen
- 45 Jahre Wartezeit prüfen
- 35 Jahre Wartezeit Rente
- allgemeine Wartezeit 5 Jahre
- Rente mit 63 Voraussetzungen
- besonders langjährig Versicherte Rechner
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