Stand: Gesetzeslage 2026. Vereinfachte Berechnung. Im Einzelfall sind Abweichungen möglich, zum Beispiel durch Freibeträge, Kirchensteuer, Sonderausgaben oder besondere Lebenslagen. Verbindlich beantworten das Finanzamt, ein Steuerberater oder die Rentenversicherung.
Was der Wechsel der Steuerklasse bewirkt
Verheiratete und eingetragene Lebenspartner können wählen, ob beide in Steuerklasse IV eingestuft sind oder einer in III und der andere in V. Die Wahl verändert nur, wie viel Lohnsteuer jeden Monat einbehalten wird. Die tatsächliche Jahressteuer des Paares steht erst mit der gemeinsamen Steuererklärung fest, denn dort gilt immer das Splittingverfahren.
Sinnvoll ist der Vergleich vor allem, wenn die Löhne deutlich auseinanderliegen. Dann bringt III/V meist mehr Geld pro Monat, weil der besser verdienende Partner in Klasse III fast den doppelten Grundfreibetrag nutzt. Bei ähnlichen Löhnen liegt das Netto in beiden Varianten nah beieinander, und IV/IV vermeidet Nachzahlungen.
Der Rechner bildet für jede Kombination die Lohnsteuer mit Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer nach und zieht die Sozialabgaben ab. Daneben berechnet er die Einkommensteuer der Zusammenveranlagung und zeigt, ob bei IV/IV oder III/V am Jahresende eine Erstattung oder Nachzahlung zu erwarten ist.
Worauf Paare bei der Wahl achten sollten
Mehr Netto im Monat heißt nicht weniger Steuer im Jahr. Was bei III/V zu wenig einbehalten wurde, fordert das Finanzamt mit dem Bescheid zurück. Wer diese Klassen wählt, muss deshalb eine Steuererklärung abgeben und sollte die erwartete Nachzahlung zurücklegen. Bei hohen Nachzahlungen kann das Finanzamt zusätzlich Vorauszahlungen festsetzen.
Die Steuerklasse wirkt auf Lohnersatzleistungen. Elterngeld, Arbeitslosengeld und Krankengeld berechnen sich aus dem Netto, das die Steuerklasse ergibt. Wer eine Elternzeit oder einen Jobwechsel plant, prüft den Wechsel deshalb frühzeitig, denn für das Elterngeld zählt die Steuerklasse in den Monaten vor der Geburt, und ein kurzfristiger Wechsel wird nicht immer berücksichtigt.
Der Wechsel wird beim Finanzamt beantragt, in der Regel über das Formular zum Steuerklassenwechsel oder online über ELSTER. Er ist mehrmals im Jahr möglich und gilt ab dem Folgemonat. Seit einigen Jahren reicht dafür auch der Antrag eines Partners, wenn er von III/V nach IV/IV wechseln will.
Die Werte sind eine Näherung für gesetzlich Versicherte ohne Kinderfreibeträge und eingetragene Freibeträge. Für die Jahressteuer nutzen Sie den Ehegattensplitting-Rechner, für ein einzelnes Gehalt den Brutto-Netto-Rechner. Die Politik plant, die Kombination III/V langfristig durch das Faktorverfahren zu ersetzen; Stand prüfen. Die Ergebnisse sind keine Steuerberatung.
Tipps und typische Fehler
Steuerklassen klug wählen.
- Nachzahlung: Bei III/V zurücklegen.
- Elterngeld: Früh wechseln.
- Erklärung: Pflicht bei III/V.
- Faktor: Als Alternative prüfen.
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Häufige Fragen
Wann lohnt sich III/V gegenüber IV/IV?
Meist dann, wenn ein Partner deutlich mehr verdient, etwa ab einem Verhältnis von 60 zu 40.
Zahlt man mit III/V insgesamt weniger Steuern?
Nein, die Jahressteuer ist gleich; III/V verschiebt nur die Zahlung, oft mit Nachzahlung.
Wie oft darf die Steuerklasse gewechselt werden?
Ein Wechsel ist mehrmals im Jahr möglich und wirkt ab dem Folgemonat.
Wie beantrage ich den Steuerklassenwechsel?
Mit dem Antrag auf Steuerklassenwechsel beim Finanzamt oder online über ELSTER.
Welche Steuerklasse ist bei Elterngeld günstiger?
Für den Elternteil, der Elterngeld bezieht, ist ein höheres Netto durch Klasse III oft vorteilhaft, rechtzeitig vor dem Mutterschutz.
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Rechtlicher Hinweis: Die Berechnungen sind keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes. Maßgeblich sind Ihr Steuerbescheid und die Auskunft des Finanzamts oder einer Steuerberaterin bzw. eines Steuerberaters.
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