Stand: Gesetzeslage 2026. Vereinfachte Berechnung. Im Einzelfall sind Abweichungen möglich, zum Beispiel durch Freibeträge, Kirchensteuer, Sonderausgaben oder besondere Lebenslagen. Verbindlich beantworten das Finanzamt, ein Steuerberater oder die Rentenversicherung.
Warum der Zweitjob so stark belastet wird
Wer neben dem Hauptjob ein zweites Arbeitsverhältnis hat, das kein Minijob ist, bekommt dort automatisch Steuerklasse VI. In dieser Klasse gibt es weder Grundfreibetrag noch Arbeitnehmer-Pauschbetrag, denn beides wird bereits beim Hauptjob berücksichtigt. Schon ab dem ersten Euro fällt Lohnsteuer an.
Viele sind überrascht, wie wenig vom Zweitjob übrig bleibt. Neben der Lohnsteuer werden Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig, weil das zweite Arbeitsverhältnis ebenfalls sozialversicherungspflichtig ist. Zusammen gehen schnell ein Drittel oder mehr des Bruttolohns ab.
Der Rechner berechnet die Lohnsteuer der Klasse VI nach dem gesetzlichen Verfahren für die Klassen V und VI und die Sozialabgaben des Zweitjobs. Mit dem Hauptlohn schätzt er außerdem die Einkommensteuer für das ganze Jahr und vergleicht sie mit der einbehaltenen Lohnsteuer.
Nachzahlung vermeiden und Alternativen prüfen
Ob Klasse VI am Ende zu viel oder zu wenig Steuer einbehält, hängt vom Hauptlohn ab. Bei einem mittleren oder hohen Hauptlohn reicht die Lohnsteuer der Klasse VI oft nicht, weil der Zweitlohn mit dem persönlichen Grenzsteuersatz besteuert wird. Bei kleinem Hauptlohn kann dagegen eine Erstattung herauskommen. Wer Steuerklasse VI hat, muss eine Steuererklärung abgeben.
Rechnen Sie mit einer Nachzahlung, legen Sie den Betrag monatlich zurück. Alternativ können Sie beim Finanzamt einen Hinzurechnungsbetrag für den Hauptjob und einen entsprechenden Freibetrag für den Zweitjob eintragen lassen. Das lohnt sich vor allem, wenn der Hauptlohn unter dem Grundfreibetrag liegt und dessen Spielraum sonst ungenutzt bleibt.
Ein Minijob ist oft die einfachere Lösung. Bis zur Minijob-Grenze bleibt der Verdienst in der Regel ohne Lohnsteuer für den Beschäftigten, weil der Arbeitgeber pauschal abrechnet, und es fallen keine eigenen Sozialabgaben an, außer dem Rentenbeitrag, von dem man sich befreien lassen kann. Neben einem Hauptjob ist aber nur ein Minijob beitragsfrei möglich.
Der Rechner rechnet Sozialabgaben getrennt je Job und ohne gemeinsame Beitragsbemessungsgrenze; bei sehr hohen Gesamtlöhnen weicht die Abrechnung deshalb ab. Die Grenzwerte des Verfahrens für Klasse V und VI ändern sich jährlich, Stand prüfen. Für den Hauptjob nutzen Sie den Brutto-Netto-Rechner. Dies ist keine Steuerberatung.
Tipps und typische Fehler
Zweitjob durchrechnen.
- Minijob: Oft günstiger.
- Rücklage: Für Nachzahlung.
- Freibetrag: Beim Finanzamt.
- Erklärung: Pflicht.
Weitere Rechner: Steuern & Selbstständigkeit
Häufige Fragen
Warum zahle ich im Zweitjob so viel Steuer?
In Steuerklasse VI fehlen Grundfreibetrag und Pauschbeträge, sie gelten schon beim Hauptjob.
Muss ich mit Steuerklasse 6 eine Steuererklärung machen?
Ja, bei mehreren Arbeitsverhältnissen mit Klasse VI besteht Abgabepflicht.
Gilt Steuerklasse 6 auch für Minijobs?
Nein, Minijobs werden meist pauschal versteuert und brauchen keine Steuerklasse.
Kann ich die Steuerklasse für den Zweitjob wählen?
Nein, das zweite Arbeitsverhältnis erhält automatisch Klasse VI, nur ein Freibetrag ist möglich.
Welcher Job sollte Steuerklasse I bekommen?
In der Regel der mit dem höheren Lohn, sonst gehen Freibeträge verloren.
- Steuerklasse 6 Rechner
- Zweitjob Steuerklasse 6 netto
- Nebenjob Steuerklasse 6 Abzüge
- Lohnsteuer Steuerklasse VI
- zweiter Job Steuern berechnen
- Steuerklasse 6 Nachzahlung
Rechtlicher Hinweis: Die Berechnungen sind keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes. Maßgeblich sind Ihr Steuerbescheid und die Auskunft des Finanzamts oder einer Steuerberaterin bzw. eines Steuerberaters.
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