Stand: Gesetzeslage 2026. Vereinfachte Berechnung. Im Einzelfall sind Abweichungen möglich, zum Beispiel durch Freibeträge, Kirchensteuer, Sonderausgaben oder besondere Lebenslagen. Verbindlich beantworten das Finanzamt, ein Steuerberater oder die Rentenversicherung.
So funktioniert das Faktorverfahren
Beim Faktorverfahren bleiben beide Ehepartner in Steuerklasse IV, ihre Lohnsteuer wird aber mit einem Faktor kleiner als eins multipliziert. Der Faktor sorgt dafür, dass die Summe der monatlich einbehaltenen Lohnsteuer ungefähr der Jahressteuer nach dem Splittingtarif entspricht. Jeder Partner trägt dabei die Steuer im Verhältnis seines eigenen Lohns.
Der Faktor ergibt sich aus zwei Zahlen. Die erste ist die voraussichtliche Einkommensteuer beider Partner nach dem Splittingverfahren. Die zweite ist die Summe der Lohnsteuer, die bei IV/IV einbehalten würde. Die erste Zahl geteilt durch die zweite ergibt den Faktor, abgerundet auf drei Nachkommastellen.
Im Unterschied zu III/V wird so der Splittingvorteil auf beide Partner verteilt. Der geringer verdienende Partner zahlt nicht mehr die hohe Lohnsteuer der Klasse V, und große Nachzahlungen am Jahresende werden seltener. Das Haushaltsnetto liegt meist zwischen IV/IV und III/V.
Antrag, Pflichten und Grenzen
Den Faktor beantragen beide Partner gemeinsam beim Finanzamt und geben dazu die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres an. Das Finanzamt berechnet den Faktor selbst und trägt ihn in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ein. Der eingetragene Faktor kann für bis zu zwei Jahre gelten; ändern sich die Löhne stark, sollten Sie ihn neu berechnen lassen.
Mit dem Faktorverfahren ist eine Steuererklärung Pflicht. Weil der Faktor auf Schätzungen beruht, entsteht oft eine kleine Erstattung oder Nachzahlung. Sie fällt in der Regel deutlich geringer aus als bei III/V, weil die Lohnsteuer dem tatsächlichen Splittingergebnis folgt.
Bei sehr ähnlichen Löhnen liegt der Faktor nahe bei eins und bringt kaum etwas. Ergibt die Rechnung einen Faktor von eins oder mehr, wird kein Faktor eingetragen. Der größte Nutzen entsteht bei Paaren, deren Löhne deutlich auseinanderliegen, die aber hohe Nachzahlungen bei III/V vermeiden wollen.
Dieser Rechner arbeitet mit dem Tarif 2026, gesetzlicher Versicherung und ohne Freibeträge, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der amtliche Faktor kann deshalb leicht abweichen. Die Bundesregierung plant, das Faktorverfahren zum Regelfall zu machen; Stand prüfen. Für den Vergleich aller Kombinationen nutzen Sie den Steuerklassenwechsel-Rechner. Dies ist keine Steuerberatung.
Tipps und typische Fehler
Faktor sinnvoll nutzen.
- Löhne: Realistisch schätzen.
- Antrag: Gemeinsam stellen.
- Erklärung: Pflicht.
- Änderung: Faktor neu berechnen.
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Häufige Fragen
Wie wird der Faktor berechnet?
Splittingsteuer geteilt durch die Summe der Lohnsteuer beider Partner in Klasse IV, abgerundet auf drei Stellen.
Ist das Faktorverfahren besser als III/V?
Es verteilt die Steuer gerechter und vermeidet Nachzahlungen, das Monatsnetto ist aber meist etwas niedriger.
Muss ich mit Faktor eine Steuererklärung abgeben?
Ja, wer das Faktorverfahren nutzt, ist zur Abgabe verpflichtet.
Wie lange gilt der eingetragene Faktor?
Bis zu zwei Kalenderjahre, bei geänderten Löhnen kann er neu beantragt werden.
Bekommen beide Partner mit Faktor weniger Lohnsteuer abgezogen?
Ja, die Lohnsteuer beider Partner in Klasse IV wird mit demselben Faktor gemindert.
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Rechtlicher Hinweis: Die Berechnungen sind keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes. Maßgeblich sind Ihr Steuerbescheid und die Auskunft des Finanzamts oder einer Steuerberaterin bzw. eines Steuerberaters.
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