Stand: Gesetzeslage 2026. Gesetzliche Werte ändern sich. Prüfen Sie im Zweifel die aktuellen Angaben der zuständigen Stelle.
Warum frühere Schenkungen mitzählen
Die Freibeträge der Schenkungsteuer gelten nicht je Schenkung, sondern für alle Zuwendungen derselben Person innerhalb von zehn Jahren. § 14 ErbStG schreibt vor, dass mehrere Erwerbe in diesem Zeitraum zusammengerechnet werden. Wer einem Kind heute 350.000 Euro schenkt und vor acht Jahren schon 100.000 Euro gegeben hat, muss beide Beträge zusammen gegen den Freibetrag von 400.000 Euro stellen.
Liegt eine Schenkung länger als zehn Jahre zurück, fällt sie aus der Rechnung heraus, und der Freibetrag steht wieder voll zur Verfügung. Darauf beruht die bekannte Strategie, Vermögen in Abständen von etwas mehr als zehn Jahren zu übertragen. Für Eltern mit größerem Vermögen kann das über mehrere Jahrzehnte erhebliche Steuer sparen.
Dieser Rechner ordnet jede frühere Schenkung anhand des Datums ein, addiert nur die Beträge innerhalb der Frist und berechnet die Steuer auf die Summe. Davon zieht er die Steuer ab, die rechnerisch schon auf die früheren Schenkungen entfiel. Außerdem zeigt er, ab wann alle früheren Zuwendungen aus der Frist fallen.
Freibeträge, Steuerklassen und Grenzfälle
Die Freibeträge nach § 16 ErbStG betragen derzeit 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, 400.000 Euro für Kinder und Stiefkinder, 200.000 Euro für Enkel, 100.000 Euro für Urenkel und 20.000 Euro für alle übrigen Personen. Eltern und Großeltern gehören bei Schenkungen in die Steuerklasse II, bei Erbschaften dagegen in die Steuerklasse I. Freibeträge werden politisch immer wieder diskutiert, prüfen Sie daher den Stand.
Die Steuersätze nach § 19 ErbStG steigen mit dem Erwerb und hängen von der Steuerklasse ab: in Klasse I von 7 bis 30 Prozent, in Klasse II von 15 bis 43 Prozent, in Klasse III 30 oder 50 Prozent. Knapp über einer Stufengrenze sorgt der Härteausgleich dafür, dass die Steuer nicht sprunghaft steigt. Der Rechner berücksichtigt ihn automatisch.
Die Frist wird vom Tag der neuen Schenkung zehn Jahre zurück gerechnet. Liegt eine frühere Schenkung nur wenige Tage am Rand der Frist, sollten Sie das genaue Datum der Ausführung prüfen, also etwa den Tag der Gutschrift oder der Grundbucheintragung. In solchen Grenzfällen lohnt eine Beratung. Hat das Finanzamt für eine frühere Schenkung tatsächlich mehr Steuer festgesetzt als die fiktive Steuer nach heutigem Recht, wird mindestens diese angerechnet.
Nicht abgebildet sind Steuerbefreiungen etwa für das Familienheim, Begünstigungen für Betriebsvermögen sowie Nießbrauchs- und Wohnrechte, die den Wert einer Schenkung mindern. Den Wert einer Immobilienschenkung mit Vorbehaltsnießbrauch schätzt der Nießbrauch-Rechner. Der Rechner ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung; bei größeren Vermögen sollten Sie die Übertragung mit Fachleuten planen.
Tipps und typische Fehler
Frist planen.
- Datum: Genau dokumentieren.
- Anzeige: Beim Finanzamt.
- Abstand: Über zehn Jahre.
- Beratung: Bei großen Werten.
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Häufige Fragen
Wann ist der Freibetrag wieder frei?
Zehn Jahre nach der jeweiligen Schenkung zählt sie nicht mehr mit, der Freibetrag steht dann wieder voll zur Verfügung.
Gilt die Zehnjahresfrist auch beim Erbe?
Ja, Schenkungen in den zehn Jahren vor dem Erbfall werden mit dem Erbe zusammengerechnet.
Zählen Schenkungen beider Eltern zusammen?
Nein, jeder Elternteil ist ein eigener Schenker mit eigenem Freibetrag für das Kind.
Muss ich jede Schenkung dem Finanzamt melden?
Ja, Schenkungen sind innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, auch wenn keine Steuer anfällt.
Kann man die Frist strategisch nutzen?
Ja, Übertragungen im Abstand von mehr als zehn Jahren nutzen den Freibetrag mehrfach.
- Schenkung Zehnjahresfrist
- Schenkung alle zehn Jahre Freibetrag
- § 14 ErbStG Zusammenrechnung
- Freibetrag Schenkung verbraucht
- Mehrere Schenkungen Steuer
- Schenkungsteuer zehn Jahre
Rechtlicher Hinweis: Die Berechnungen sind keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes. Maßgeblich sind Ihr Steuerbescheid und die Auskunft des Finanzamts oder einer Steuerberaterin bzw. eines Steuerberaters.
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