Stand: Gesetzeslage 2026. Vereinfachte Berechnung. Im Einzelfall sind Abweichungen möglich, zum Beispiel durch Freibeträge, Kirchensteuer, Sonderausgaben oder besondere Lebenslagen. Verbindlich beantworten das Finanzamt, ein Steuerberater oder die Rentenversicherung.
Wann eine Massenentlassung vorliegt
Plant ein Arbeitgeber viele Entlassungen in kurzer Zeit, muss er das nach § 17 KSchG vorher der Agentur für Arbeit anzeigen. Die Pflicht hängt von der Betriebsgröße und der Zahl der Entlassungen innerhalb von 30 Kalendertagen ab. In Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern liegt eine Massenentlassung vor, wenn mehr als fünf Arbeitnehmer entlassen werden.
In Betrieben mit 60 bis unter 500 Arbeitnehmern gilt die Schwelle von 10 Prozent der regelmäßig Beschäftigten oder mehr als 25 Arbeitnehmern, je nachdem, was zuerst erreicht ist. In Betrieben mit mindestens 500 Arbeitnehmern sind es mindestens 30 Entlassungen. Betriebe mit höchstens 20 Arbeitnehmern sind nicht anzeigepflichtig.
Anders als beim Kleinbetrieb nach § 23 KSchG werden die Beschäftigten hier nach Köpfen gezählt, Teilzeitkräfte zählen also voll. Als Entlassung gilt jede vom Arbeitgeber veranlasste Beendigung, also auch Aufhebungsverträge und Eigenkündigungen, die der Arbeitgeber veranlasst hat.
Verfahren und Fristen
Vor der Anzeige muss der Arbeitgeber den Betriebsrat schriftlich unterrichten und mit ihm über Möglichkeiten beraten, Entlassungen zu vermeiden oder ihre Folgen zu mildern. Die Stellungnahme des Betriebsrats gehört zur Anzeige. Fehlt sie, muss der Arbeitgeber glaubhaft machen, dass er den Betriebsrat mindestens zwei Wochen vorher unterrichtet hat.
Nach § 18 KSchG werden anzeigepflichtige Entlassungen vor Ablauf eines Monats nach Eingang der Anzeige nur mit Zustimmung der Agentur für Arbeit wirksam. Die Agentur kann die Sperrfrist im Einzelfall auf bis zu zwei Monate verlängern. Werden die Entlassungen nicht innerhalb von 90 Tagen nach dem Ende der Sperrfrist durchgeführt, ist eine neue Anzeige nötig.
Fehler im Verfahren sind riskant. Nach der bisherigen Rechtsprechung konnten Kündigungen bei fehlender oder fehlerhafter Anzeige unwirksam sein; die Rechtslage ist durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts in Bewegung. Arbeitgeber sollten die Anzeige vor Ausspruch der Kündigungen einreichen und den aktuellen Stand prüfen lassen.
Der Rechner prüft nur die Schwellenwerte und die Fristen. Ob mehrere Entlassungswellen zusammengerechnet werden, wer als leitender Angestellter nicht zählt und wie sich Betriebsänderungen auf Sozialplan und Interessenausgleich auswirken, hängt vom Einzelfall ab. Der Rechner ist keine Rechtsberatung.
Tipps und typische Fehler
Verfahren einhalten.
- Betriebsrat: Zuerst beteiligen.
- 30 Tage: Zeitraum prüfen.
- Anzeige: Vor Kündigung.
- Freifrist: 90 Tage.
Mehr zum Thema Kündigungsfrist und Abfindung
- Kündigungsfrist-Rechner
- Abfindung-Verhandlungsrechner
- Fünftelregelung-Rechner
- Aufhebungsvertrag-Rechner
- Probezeit-Rechner
- Betriebszugehörigkeit-Rechner
- Handelsvertreter-Ausgleich-Rechner
- Stundenlohn-Rechner
Alle Rechner zu Kündigungsfrist und Abfindung, alle Beruf & Arbeitszeit-Rechner oder alle Rechner A–Z.
Häufige Fragen
Ab wie vielen Kündigungen liegt eine Massenentlassung vor?
Das hängt von der Betriebsgröße ab, zum Beispiel mehr als fünf bei 21 bis 59 Arbeitnehmern.
Zählen Aufhebungsverträge bei der Massenentlassung?
Ja, wenn sie vom Arbeitgeber veranlasst wurden.
Wie lange dauert die Sperrfrist nach der Anzeige?
Einen Monat ab Eingang bei der Agentur für Arbeit, im Einzelfall bis zu zwei Monate.
Wo wird die Massenentlassung angezeigt?
Bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt.
Was passiert ohne Massenentlassungsanzeige?
Die Kündigungen können unwirksam sein oder nicht vollzogen werden.
- Massenentlassung berechnen
- Massenentlassungsanzeige
- § 17 KSchG Schwellenwert
- Massenentlassung ab wie vielen
- Sperrfrist Massenentlassung
- Anzeigepflicht Entlassungen
Rechtlicher Hinweis: Die Berechnungen sind keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag, die Gesetze und die Auskunft der zuständigen Stelle (zum Beispiel Arbeitsagentur, Krankenkasse oder Rentenversicherung).
Alle Berechnungen erfolgen direkt in Ihrem Browser, Ihre Eingaben werden nicht übertragen oder gespeichert. Die Ergebnisse sind Orientierungswerte ohne Gewähr und ersetzen keine steuerliche, rechtliche oder finanzielle Beratung. Die Erklärtexte auf dieser Seite wurden mit KI erstellt. Letzte inhaltliche Änderung dieser Seite: . Mehr dazu: So entstehen und prüfen wir die Rechner.