Stand: Gesetzeslage 2026. Gesetzliche Werte ändern sich. Prüfen Sie im Zweifel die aktuellen Angaben der zuständigen Stelle.
Warum Pauschalpreise aufgeteilt werden müssen
In der Gastronomie gelten zwei Steuersätze nebeneinander. Speisen im Restaurant, im Café oder beim Catering unterliegen seit dem 1. Januar 2026 dauerhaft dem ermäßigten Satz von 7 Prozent nach § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG. Getränke sind davon ausdrücklich ausgenommen und kosten weiter 19 Prozent Umsatzsteuer, egal ob Kaffee, Saft oder Wein.
Problematisch wird das bei Angeboten zu einem Gesamtpreis: ein Frühstücksbuffet mit Kaffee, ein Brunch mit Getränken, ein Menü mit Weinbegleitung oder eine Tagungspauschale. Der Betrieb muss den Preis auf beide Steuersätze aufteilen, weil sonst zu wenig oder zu viel Umsatzsteuer abgeführt wird. Grundsätzlich gilt das Verhältnis der Einzelverkaufspreise, die man für Speisen und Getränke einzeln verlangen würde.
Zur Vereinfachung lässt die Finanzverwaltung zu, bei Pauschalangeboten 30 Prozent des Pauschalpreises den Getränken zuzurechnen (BMF-Schreiben vom 2. Juli 2020 zu Kombiangeboten). Der Rechner bietet beide Wege an und rechnet aus jedem Bruttoanteil den Nettobetrag und die enthaltene Steuer heraus.
Praxis in Kasse und Buchhaltung
Die gewählte Methode sollte einheitlich und nachvollziehbar angewendet werden. Moderne Kassensysteme können Pauschalartikel mit einem festen Aufteilungsschlüssel anlegen, sodass jeder Bon automatisch beide Steuersätze ausweist. Wichtig ist, dass der Schlüssel zum Angebot passt: Bei einem Abendessen mit Weinbegleitung liegt der Getränkeanteil oft deutlich über 30 Prozent, dann ist die Aufteilung nach Einzelpreisen sachgerechter.
Für die Einzelpreismethode nehmen Sie die Preise, die auf der Karte für die enthaltenen Leistungen stehen würden. Kostet das Buffet allein 40 Euro und die Getränkeflatrate allein 15 Euro, entfallen vom Pauschalpreis 15 von 55 Teilen auf Getränke. Rabatte durch das Paket werden so gleichmäßig auf beide Teile verteilt.
Bei Hotelübernachtungen mit Frühstück kommt eine weitere Ebene hinzu: Die Übernachtung kostet 7 Prozent, das Frühstück als Speise ebenfalls 7 Prozent, die Getränke dazu 19 Prozent. Für Arbeitgeber ist außerdem wichtig, dass Mahlzeiten auf Dienstreisen gesondert bei der Verpflegungspauschale berücksichtigt werden.
Der Rechner liefert eine rechnerische Aufteilung, keine Steuerberatung. Steuersätze und Vereinfachungsregeln sind editierbar, weil sie sich ändern können. Die Kalkulation des Verkaufspreises unterstützt der Gastro-Kalkulation-Rechner, einfache Brutto-Netto-Umrechnungen der Mehrwertsteuer-Rechner.
Tipps und typische Fehler
Richtig aufteilen.
- Methode: Einheitlich anwenden.
- Wein: Anteil oft höher.
- Kasse: Schlüssel hinterlegen.
- Doku: Einzelpreise festhalten.
Mehr zum Thema Selbstständigkeit und Umsatzsteuer
- Umsatzsteuer-EU-Rechner
- Kleinunternehmer-Rechner
- Stundensatz-Rechner für Selbstständige
- EÜR-Rechner
- Steuerrücklage-Rechner
- Vorsteuer-Rechner
- Bewirtungskosten-Rechner
- Betriebsausgabenpauschale-Rechner
Alle Rechner zu Selbstständigkeit und Umsatzsteuer, alle Steuern & Selbstständigkeit-Rechner oder alle Rechner A–Z.
Häufige Fragen
Welcher Steuersatz gilt 2026 für Speisen im Restaurant?
Seit dem 1. Januar 2026 dauerhaft 7 Prozent, Getränke bleiben bei 19 Prozent.
Was ist die 30-Prozent-Regel?
Eine Vereinfachung, nach der bei Pauschalangeboten 30 Prozent des Preises auf Getränke entfallen.
Muss ich die 30-Prozent-Regel anwenden?
Nein, die Aufteilung nach Einzelverkaufspreisen ist ebenso zulässig und oft genauer.
Gilt der ermäßigte Satz auch für Außer-Haus-Verkauf?
Ja, Speisen zum Mitnehmen unterliegen ebenfalls 7 Prozent, Getränke 19 Prozent.
Wie weise ich beide Sätze auf dem Bon aus?
Netto und Steuer je Satz getrennt angeben, die Kasse kann das automatisch.
- Speisen Mehrwertsteuer aufteilen
- Pauschalangebot 7 und 19 Prozent
- Buffet Umsatzsteuer Getränke
- 30 Prozent Getränkeanteil
- Frühstück Mehrwertsteuer Hotel
- Gastronomie 7 Prozent 2026
Rechtlicher Hinweis: Die Berechnungen sind keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes. Maßgeblich sind Ihr Steuerbescheid und die Auskunft des Finanzamts oder einer Steuerberaterin bzw. eines Steuerberaters.
Alle Berechnungen erfolgen direkt in Ihrem Browser, Ihre Eingaben werden nicht übertragen oder gespeichert. Die Ergebnisse sind Orientierungswerte ohne Gewähr und ersetzen keine steuerliche, rechtliche oder finanzielle Beratung. Die Erklärtexte auf dieser Seite wurden mit KI erstellt. Letzte inhaltliche Änderung dieser Seite: . Mehr dazu: So entstehen und prüfen wir die Rechner.