Stand: Gesetzeslage 2026. Vereinfachte Berechnung. Im Einzelfall sind Abweichungen möglich, zum Beispiel durch Freibeträge, Kirchensteuer, Sonderausgaben oder besondere Lebenslagen. Verbindlich beantworten das Finanzamt, ein Steuerberater oder die Rentenversicherung.
Bewirtung steuerlich richtig behandeln
Wer Geschäftspartner oder Kunden zum Essen einlädt, kann die Kosten als Betriebsausgabe geltend machen. Die Bewirtungsaufwendungen sind aber nur zu 70 Prozent abziehbar, 30 Prozent gelten als nicht abziehbare Betriebsausgaben, weil ein privater Anteil unterstellt wird. Die Vorsteuer aus der Rechnung können Unternehmer dagegen voll abziehen, wenn die Rechnung ordnungsgemäß ist.
Bei der Berechnung setzen Sie den Nettobetrag der Rechnung plus Trinkgeld als Aufwand an. Davon sind 70 Prozent abziehbar. Die Vorsteuer wird getrennt in der Umsatzsteuervoranmeldung angesetzt. Das Trinkgeld ist nicht vorsteuerabzugsfähig, zählt aber zu den Aufwendungen, wenn es belegt wird. Der Rechner trennt beide Bestandteile.
Aus dem abziehbaren Betrag und Ihrem Steuersatz ergibt sich die Steuerersparnis. Zusammen mit der Vorsteuer zeigt der Rechner, wie hoch die Bewirtung Sie tatsächlich nach Steuern kostet. Bei 119 Euro Rechnung und 5 Euro Trinkgeld sind es etwa 83 Euro statt 124 Euro.
Anforderungen an den Beleg
Für den Abzug gelten Formvorschriften. Bei Rechnungen über 250 Euro brutto muss die Rechnung den Namen des Bewirtenden, Ort, Tag, Art der Leistung und den Betrag nennen. Auf dem Bewirtungsbeleg gehören der Anlass der Bewirtung und die Namen der Teilnehmer. Fehlt diese Angabe, kann das Finanzamt den Abzug versagen.
Kleinere Rechnungen bis 250 Euro brutto sind vereinfacht abziehbar. Auch hier sollten Sie den Anlass und die Teilnehmer notieren. Die Rechnung muss maschinell erstellt sein und die Leistungen im Einzelnen aufführen, eine Summenangabe reicht nicht.
Bewirtung von Mitarbeitern, etwa bei Betriebsfeiern, wird anders behandelt: Sie ist voll abziehbar, unterliegt aber Freibeträgen. Der Rechner betrifft die Bewirtung von Geschäftsfreunden. Maßgeblich ist die aktuelle Rechtslage; klären Sie Zweifelsfälle mit Ihrer Steuerberatung.
Beachten Sie, dass bei Einladungen von Geschäftspartnern ein klarer betrieblicher Anlass vorliegen muss. Rein private Treffen sind nicht absetzbar, auch wenn man über Geschäftliches spricht. Heben Sie Belege geordnet auf, am besten digital und mit Eintrag von Anlass und Teilnehmern direkt nach dem Essen. Das erspart bei einer Prüfung Rückfragen.
Tipps und typische Fehler
Bewirtung richtig belegen.
- Anlass: Auf dem Beleg vermerken.
- Teilnehmer: Namen angeben.
- Rechnung: Maschinell und detailliert.
- Trinkgeld: Auf dem Beleg eintragen.
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- Bewirtungskosten absetzen
- Bewirtung 70 Prozent
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- Geschäftsessen absetzbar
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- Bewirtungskosten berechnen
Häufige Fragen
Wie viel der Bewirtungskosten sind absetzbar?
70 Prozent der Aufwendungen, die Vorsteuer voll.
Ist Trinkgeld absetzbar?
Ja, als Teil der Bewirtungsaufwendungen, wenn es belegt ist. Es hat aber keine Vorsteuer.
Was muss auf dem Bewirtungsbeleg stehen?
Anlass, Teilnehmer, Ort, Datum und Betrag, bei Rechnungen über 250 Euro der Name des Bewirtenden.
Warum nur 70 Prozent?
Das Gesetz geht von einem privaten Anteil aus, 30 Prozent sind nicht abziehbar.
Gilt das für Mitarbeiter-Essen?
Nein, die Bewirtung von Mitarbeitern wird anders behandelt.
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