Was ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch?
Der Pflichtteil sichert Kindern, Ehegatten und unter Umständen den Eltern eines Verstorbenen eine Mindestbeteiligung am Nachlass, auch wenn sie im Testament übergangen wurden. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Würde man nur auf das Vermögen am Todestag schauen, ließe sich der Pflichtteil leicht aushöhlen, indem der Erblasser vorher alles verschenkt. Dagegen schützt § 2325 BGB.
Nach dieser Vorschrift werden Schenkungen aus den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet. Der Pflichtteilsberechtigte kann dann den Betrag verlangen, um den sich sein Pflichtteil durch die Schenkung erhöhen würde. Seit der Erbrechtsreform 2010 gilt eine gleitende Abschmelzung: Eine Schenkung im letzten Jahr vor dem Tod zählt voll, in jedem weiteren Jahr zehn Prozent weniger.
Entscheidend ist, wie viele volle Jahre zwischen der Schenkung und dem Erbfall liegen. Bei sechs vollen Jahren zählen noch 40 Prozent, ab zehn vollen Jahren gar nichts mehr. Als Beginn gilt nicht der Vertrag, sondern die Leistung, also bei Grundstücken in der Regel die Umschreibung im Grundbuch. Behält sich der Schenker einen Nießbrauch oder ein umfassendes Wohnrecht vor, beginnt die Frist nach der Rechtsprechung meist gar nicht zu laufen.
Besonderheiten bei Schenkungen
Für Schenkungen an den Ehegatten gilt eine Ausnahme: Die Zehnjahresfrist beginnt nach § 2325 Absatz 3 Satz 3 BGB erst mit der Auflösung der Ehe. Besteht die Ehe bis zum Tod, zählt die Schenkung deshalb ohne Abschmelzung in voller Höhe, egal wie lange sie zurückliegt. Im Rechner wählen Sie dafür die entsprechende Option aus.
Beim Wert gilt das Niederstwertprinzip. Verbrauchbare Sachen wie Geld werden mit dem Wert zur Zeit der Schenkung angesetzt. Bei anderen Gegenständen, etwa Immobilien, wird der Wert zur Zeit der Schenkung mit dem Kaufkraftindex auf den Erbfall hochgerechnet und mit dem Wert beim Erbfall verglichen; der niedrigere Wert zählt. Vorbehaltene Rechte wie ein Wohnrecht können den Wert mindern. Diese Bewertung sollten Sie vor der Eingabe vornehmen oder schätzen lassen.
Ist der Beschenkte selbst pflichtteilsberechtigt, muss er sich Geschenke unter Umständen anrechnen lassen, und Pflichtteilsberechtigte müssen eigene Geschenke des Erblassers nach § 2327 BGB auf ihren Ergänzungsanspruch anrechnen lassen. Reicht der Nachlass nicht, richtet sich der Anspruch nach § 2329 BGB direkt gegen den Beschenkten. Solche Feinheiten bildet der Rechner nicht ab.
Der Anspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren ab dem Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von der Schenkung erfahren hat. Wer eine Ergänzung vermutet, kann vom Erben Auskunft über Schenkungen und ein Nachlassverzeichnis verlangen. Der Rechner gibt eine erste Größenordnung; für die Durchsetzung sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen. Das Ergebnis ist keine Rechtsberatung.
Tipps und typische Fehler
Ansprüche sichern.
- Datum: Grundbuch prüfen.
- Wert: Niederstwert ansetzen.
- Auskunft: Schriftlich verlangen.
- Verjährung: Drei Jahre beachten.
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Häufige Fragen
Wie lange zählen Schenkungen für den Pflichtteil?
Zehn Jahre. Im ersten Jahr vor dem Erbfall voll, danach jedes Jahr ein Zehntel weniger.
Gilt die Abschmelzung auch bei Schenkungen an den Ehepartner?
Nein, bei Ehegatten beginnt die Frist erst mit der Auflösung der Ehe. Bei Tod während der Ehe zählt die Schenkung voll.
Ab wann läuft die Frist bei einer Immobilie?
Mit der Eintragung im Grundbuch; bei vorbehaltenem Nießbrauch beginnt sie meist nicht.
Kann ich Auskunft über Schenkungen verlangen?
Ja, Pflichtteilsberechtigte haben gegenüber dem Erben einen Auskunftsanspruch.
Zählt eine Pflegeleistung als Gegenleistung?
Echte Gegenleistungen mindern den Wert der Schenkung, das wird im Einzelfall geprüft.
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