Stand: Gesetzeslage 2026. Vereinfachte Berechnung. Im Einzelfall sind Abweichungen möglich, zum Beispiel durch Freibeträge, Kirchensteuer, Sonderausgaben oder besondere Lebenslagen. Verbindlich beantworten das Finanzamt, ein Steuerberater oder die Rentenversicherung.
Wofür es das Pflegeunterstützungsgeld gibt
Wird ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig, etwa nach einem Sturz oder Schlaganfall, muss die Versorgung oft innerhalb weniger Tage organisiert werden. Beschäftigte dürfen dafür nach § 2 Pflegezeitgesetz bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Dieses Recht gilt unabhängig von der Größe des Betriebs, eine Ankündigungsfrist gibt es nicht.
Zahlt der Arbeitgeber für diese Tage keinen Lohn weiter, springt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person mit dem Pflegeunterstützungsgeld ein. Rechtsgrundlage ist § 44a Absatz 3 SGB XI. Seit 2024 kann der Anspruch in jedem Kalenderjahr erneut genutzt werden, und zwar für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftigem Angehörigen. Teilen sich mehrere Angehörige die Organisation, gilt die Grenze für alle zusammen.
Die Höhe richtet sich nach den Regeln des Kinderkrankengeldes in § 45 SGB V. Grundlage ist das ausgefallene Nettoarbeitsentgelt. Der Rechner rechnet das monatliche Netto auf einen Kalendertag um, wendet 90 oder 100 Prozent an und begrenzt das Ergebnis auf den gesetzlichen Höchstbetrag. Anschließend multipliziert er mit der Zahl der Tage.
Antrag, Höchstbetrag und Abzüge
Den Antrag stellen Sie bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, nicht bei Ihrer eigenen Krankenkasse. Beizufügen ist eine ärztliche Bescheinigung, dass die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich vorliegt und die kurzzeitige Organisation der Pflege nötig ist. Der Arbeitgeber bestätigt die Freistellung und das ausgefallene Entgelt. Beantragen Sie die Leistung unverzüglich.
Der Höchstbetrag hängt an der Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung und steigt daher fast jedes Jahr. Für 2026 liegt sie bei 69.750 Euro im Jahr, daraus ergeben sich 135,63 Euro pro Tag. Wer gut verdient, erhält deshalb weniger als 90 Prozent seines Nettos. Weil die Grenze jährlich neu festgesetzt wird, können Sie den Wert im Rechner anpassen.
Das Pflegeunterstützungsgeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt und erhöht damit den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Während des Bezugs bleiben Sie in der Sozialversicherung abgesichert; dafür können Beitragsanteile vom Betrag abgehen. Der ausgezahlte Betrag kann deshalb etwas unter dem berechneten liegen. Maßgeblich ist der Bescheid der Pflegekasse.
Reichen zehn Tage nicht aus, kommen Pflegezeit oder Familienpflegezeit in Betracht. Diese längeren Freistellungen sind unbezahlt, können aber durch ein zinsloses Darlehen des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben abgefedert werden. Beamte erhalten statt des Pflegeunterstützungsgeldes eine Fortzahlung der Bezüge nach Beamtenrecht. Die Berechnung ist eine Orientierung und keine Rechtsberatung.
Tipps und typische Fehler
Akut handeln.
- Arbeitgeber: Sofort informieren.
- Attest: Ärztlich bescheinigen.
- Antrag: Bei der Pflegekasse.
- Pflegegrad: Begutachtung anstoßen.
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Häufige Fragen
Wie lange gibt es Pflegeunterstützungsgeld?
Bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftiger Person und Kalenderjahr.
Bei welcher Kasse beantrage ich es?
Bei der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, mit ärztlicher Bescheinigung.
Muss der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlen?
Nur wenn ein Tarif- oder Arbeitsvertrag das vorsieht; sonst zahlt die Pflegekasse das Pflegeunterstützungsgeld.
Muss ich dem Arbeitgeber einen Nachweis vorlegen?
Auf Verlangen eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit und die Erforderlichkeit der Maßnahmen.
Gilt die kurzzeitige Arbeitsverhinderung auch in kleinen Betrieben?
Ja, der Anspruch auf bis zu zehn Tage Freistellung gilt unabhängig von der Betriebsgröße.
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- Pflegeunterstützungsgeld Höhe 2026
- kurzzeitige Arbeitsverhinderung Pflege
- 10 Tage Pflege Freistellung
- Lohnersatz Pflege Angehörige
- § 44a SGB XI
Rechtlicher Hinweis: Die Berechnungen sind keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Bescheide von Elterngeldstelle, Familienkasse und Pflegekasse, gerichtliche Entscheidungen sowie die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
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