Stand: Gesetzeslage 2026. Vereinfachte Berechnung. Im Einzelfall sind Abweichungen möglich, zum Beispiel durch Freibeträge, Kirchensteuer, Sonderausgaben oder besondere Lebenslagen. Verbindlich beantworten das Finanzamt, ein Steuerberater oder die Rentenversicherung.
So funktioniert das Personalbemessungsverfahren
Seit Juli 2023 gilt für vollstationäre Pflegeeinrichtungen ein bundeseinheitliches Personalbemessungsverfahren, geregelt in § 113c SGB XI. Es geht auf ein Gutachten der Universität Bremen unter Leitung von Heinz Rothgang zurück. Statt einer pauschalen Fachkraftquote wird der Bedarf nach dem Pflegegrad der Bewohner und nach drei Qualifikationsstufen getrennt bestimmt.
Für jeden Pflegegrad nennt das Gesetz einen Personalanhaltswert je Bewohner, gemessen in Vollzeitäquivalenten. Unterschieden werden Hilfskräfte ohne Ausbildung, Assistenzkräfte mit einer landesrechtlich geregelten Helfer- oder Assistenzausbildung und Pflegefachkräfte. Je höher der Pflegegrad, desto größer vor allem der Bedarf an Fachkräften, weil komplexe Pflege und Behandlungspflege zunehmen.
Der Rechner multipliziert die Bewohnerzahl je Pflegegrad mit dem jeweiligen Anhaltswert und addiert die Ergebnisse. Voreingestellt sind die Werte aus § 113c Absatz 1. Alle fünfzehn Werte sind als Eingabefelder offen, damit Sie Änderungen durch den Gesetzgeber oder abweichende Landesregelungen übernehmen können. Prüfen Sie den Stand vor einer Planung.
Ergebnis richtig verwenden
Die Anhaltswerte beschreiben eine Obergrenze, bis zu der Einrichtungen Personal mit den Pflegekassen vereinbaren können, ohne es gesondert begründen zu müssen. Welche Ausstattung tatsächlich finanziert wird, legt die Pflegesatzvereinbarung fest. Zusätzlich gelten Rahmenverträge der Länder, in denen etwa Leitungs- und Verwaltungsanteile geregelt sind, die hier nicht enthalten sind.
Vollzeitäquivalente sind keine Köpfe. Arbeiten viele Beschäftigte in Teilzeit, braucht das Heim entsprechend mehr Personen. Hinzu kommen Ausfallzeiten durch Urlaub, Krankheit und Fortbildung, die in den Anhaltswerten nach dem Gutachten bereits eingerechnet sind. Für die Umrechnung in Köpfe eignet sich der Vollzeitäquivalent-Rechner.
Die Verteilung der Pflegegrade ändert sich laufend durch Neuaufnahmen, Höherstufungen und Todesfälle. Viele Einrichtungen rechnen den Bedarf daher monatlich oder quartalsweise neu und gleichen ihn mit der vorhandenen Besetzung ab. Eine dauerhafte Unterdeckung wirkt sich auf die Arbeitsbelastung und die Pflegequalität aus.
Das Ergebnis ist eine Rechenhilfe und keine Rechtsberatung. Verbindlich sind der aktuelle Gesetzestext, die Vereinbarungen mit den Kostenträgern und die Vorgaben der Heimaufsicht im jeweiligen Bundesland. Bei Verhandlungen mit den Pflegekassen sollten Sie die Werte mit dem Träger, dem Verband oder einer Fachberatung abstimmen.
Tipps und typische Fehler
Personal planen.
- Stand: Werte prüfen.
- Teilzeit: In Köpfe umrechnen.
- Monatlich: Neu rechnen.
- Land: Rahmenvertrag beachten.
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Häufige Fragen
Was regelt § 113c SGB XI?
Die Personalanhaltswerte für vollstationäre Pflegeeinrichtungen nach Pflegegrad und Qualifikationsstufe.
Was bedeutet VZÄ?
Vollzeitäquivalent: eine rechnerische Vollzeitstelle, auf die Teilzeitstellen anteilig umgerechnet werden.
Sind Leitungskräfte enthalten?
Nein, Pflegedienstleitung, Verwaltung und Hauswirtschaft kommen nach Landesrecht hinzu.
Seit wann gilt die neue Personalbemessung?
Die Personalanhaltswerte nach § 113c SGB XI gelten seit dem 1. Juli 2023.
Wer hat das Verfahren entwickelt?
Ein Forschungsteam der Universität Bremen unter Leitung von Heinz Rothgang.
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Rechtlicher Hinweis: Die Berechnungen sind keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag, die Gesetze und die Auskunft der zuständigen Stelle (zum Beispiel Arbeitsagentur, Krankenkasse oder Rentenversicherung).
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