Wie wird der Kaufpreis gemindert?
Hat eine gekaufte Sache einen Mangel, stehen dem Käufer nach § 437 BGB mehrere Rechte zu. Zuerst kann er Nacherfüllung verlangen, also Reparatur oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Scheitert diese, wird sie verweigert oder ist sie unzumutbar, kann er vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Die Minderung ist sinnvoll, wenn man die Sache behalten möchte, etwa ein Auto mit einem Lackschaden oder eine Küche mit einer falschen Arbeitsplatte.
Die Höhe der Minderung regelt § 441 Absatz 3 BGB. Der Kaufpreis wird in dem Verhältnis herabgesetzt, in dem bei Vertragsschluss der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden hätte. Man spricht von der relativen Berechnungsmethode. Sie sorgt dafür, dass ein besonders günstiger oder teurer Kauf auch nach der Minderung günstig oder teuer bleibt.
Wer also ein Schnäppchen gemacht hat, bekommt nicht einfach die Reparaturkosten oder den Wertverlust erstattet, sondern denselben Prozentsatz. Ist der Wert durch den Mangel um 20 Prozent gesunken, sinkt auch der Kaufpreis um 20 Prozent. Kann der Wert nicht genau ermittelt werden, ist die Minderung nach § 441 Absatz 3 Satz 2 BGB durch Schätzung zu bestimmen. Häufig dienen die Kosten der Mängelbeseitigung als Anhaltspunkt.
Voraussetzungen und Fristen
Die Minderung ist ein Gestaltungsrecht und wird durch eine Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt. Vorher muss der Käufer in der Regel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. Entbehrlich ist die Frist nur, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft verweigert, sie zweimal fehlgeschlagen ist oder besondere Umstände vorliegen. Anders als beim Rücktritt ist eine Minderung auch bei geringfügigen Mängeln möglich.
Die Rechte wegen eines Mangels verjähren bei neuen Sachen grundsätzlich in zwei Jahren ab Übergabe, bei Bauwerken und Baumaterialien in fünf Jahren. Bei gebrauchten Sachen kann ein Händler gegenüber Verbrauchern die Frist auf ein Jahr verkürzen. Unter Privatleuten wird die Gewährleistung häufig ganz ausgeschlossen; dann besteht ein Anspruch nur noch, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheit garantiert hat.
Für den Verbrauchsgüterkauf gilt eine Beweislastumkehr: Zeigt sich ein Mangel innerhalb eines Jahres nach Übergabe, wird vermutet, dass er schon bei Übergabe vorlag. Danach muss der Käufer das beweisen. Bei Waren mit digitalen Elementen gelten teils längere Fristen. Wie lange Ihre Gewährleistung noch läuft, zeigt der Gewährleistungs-Rechner.
Die Werte mit und ohne Mangel lassen sich bei Fahrzeugen über Gutachten oder Marktpreise ermitteln, bei Immobilien über Sachverständige. Mit dem Rechner können Sie verschiedene Annahmen vergleichen und eine Grundlage für Verhandlungen schaffen. Für Mietwohnungen gilt eine eigene Minderung mit eigenen Quoten, dafür gibt es den Mietminderungs-Rechner. Das Ergebnis ist keine Rechtsberatung.
Tipps und typische Fehler
Mängel geltend machen.
- Frist: Nacherfüllung setzen.
- Wert: Gutachten nutzen.
- Erklärung: Schriftlich mindern.
- Verjährung: Im Blick behalten.
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Häufige Fragen
Wie berechnet man eine Kaufpreisminderung?
Kaufpreis mal Wert mit Mangel geteilt durch Wert ohne Mangel ergibt den geminderten Preis.
Muss ich dem Verkäufer erst eine Frist setzen?
In der Regel ja, zur Nacherfüllung. Erst danach kann gemindert werden.
Kann ich auch bei kleinen Mängeln mindern?
Ja, anders als der Rücktritt ist die Minderung auch bei unerheblichen Mängeln möglich.
Kann ich Minderung und Schadensersatz kombinieren?
Ja, neben der Minderung kann unter Umständen zusätzlich Schadensersatz verlangt werden.
Kann ich nach der Minderung noch zurücktreten?
Nein, die Minderung ist eine endgültige Wahl.
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- relative Berechnungsmethode Minderung
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