Stand: Gesetzeslage 2026. Vereinfachte Berechnung. Im Einzelfall sind Abweichungen möglich, zum Beispiel durch Freibeträge, Kirchensteuer, Sonderausgaben oder besondere Lebenslagen. Verbindlich beantworten das Finanzamt, ein Steuerberater oder die Rentenversicherung.
Equal Pay und 18-Monats-Grenze
Leiharbeitnehmer haben nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Anspruch auf das gleiche Arbeitsentgelt wie vergleichbare Stammbeschäftigte des Entleihers. Ein Tarifvertrag der Zeitarbeit darf davon abweichen, aber nach § 8 Abs. 4 AÜG nur für die ersten neun Monate eines Einsatzes. Ab dem ersten Tag des zehnten Monats gilt Equal Pay. Sieht ein Branchenzuschlagstarif eine stufenweise Annäherung vor, die nach sechs Wochen beginnt, muss das gleichwertige Entgelt spätestens nach 15 Monaten erreicht sein.
Außerdem darf derselbe Leiharbeitnehmer nach § 1 Abs. 1b AÜG höchstens 18 aufeinanderfolgende Monate an denselben Entleiher überlassen werden. Danach muss der Einsatz enden, oder der Entleiher übernimmt die Person. Ein Tarifvertrag der Einsatzbranche kann eine längere Dauer zulassen.
Für beide Fristen zählen frühere Einsätze beim selben Entleiher mit, wenn zwischen den Einsätzen nicht mehr als drei Monate liegen. Das gilt auch, wenn die Überlassung über einen anderen Verleiher lief. Liegt die Unterbrechung über drei Monaten, beginnen die Fristen neu.
Was Leiharbeitnehmer beachten sollten
Equal Pay umfasst nicht nur den Stundenlohn, sondern alle Bestandteile des Arbeitsentgelts, die vergleichbare Stammkräfte erhalten, etwa Zulagen, Sonderzahlungen und Sachbezüge. Der Entleiher muss dem Verleiher die nötigen Informationen geben. Leiharbeitnehmer können beim Entleiher Auskunft über die wesentlichen Arbeitsbedingungen vergleichbarer Beschäftigter verlangen.
Wird die Höchstüberlassungsdauer überschritten, ist der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer unwirksam, und es entsteht kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher. Der Leiharbeitnehmer kann dem innerhalb eines Monats schriftlich widersprechen und beim Verleiher bleiben. Diese Festhaltenserklärung hat strenge Formvorschriften.
Bei der Fristberechnung wendet der Rechner die Regeln der §§ 187 und 188 BGB an. Frühere Einsatzzeiten werden als Kalendertage vom Beginn abgezogen, so verschiebt sich der rechnerische Start nach vorn. In Zweifelsfällen, etwa bei mehreren kurzen Einsätzen, sollten Sie die Daten mit Verleiher oder Betriebsrat abgleichen.
Die Ergebnisse sind eine Orientierung und keine Rechtsberatung. Tarifliche Sonderregeln, Branchenzuschläge und Betriebsvereinbarungen können die Fristen verändern. Bei Streit über Lohnansprüche helfen Gewerkschaft, Arbeitnehmerkammer oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht. Beachten Sie auch tarifliche Ausschlussfristen für die Geltendmachung.
Tipps und typische Fehler
Fristen im Blick.
- Einsatzbeginn: Notieren.
- Vorzeiten: Mitzählen.
- Drei Monate: Pause entscheidet.
- Auskunft: Beim Entleiher.
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Häufige Fragen
Ab wann gilt Equal Pay in der Zeitarbeit?
In der Regel nach neun Monaten Einsatz beim selben Entleiher, mit Branchenzuschlagstarif spätestens nach 15 Monaten.
Zählen frühere Einsätze bei Equal Pay mit?
Ja, wenn die Unterbrechung zwischen den Einsätzen höchstens drei Monate beträgt.
Was passiert nach 18 Monaten Überlassung?
Der Einsatz muss enden, sonst entsteht ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher, sofern kein Tarifvertrag mehr erlaubt.
Was gehört alles zu Equal Pay?
Alle Entgeltbestandteile vergleichbarer Stammkräfte, auch Zulagen und Sonderzahlungen.
Kann der Tarifvertrag die 18 Monate verlängern?
Ja, ein Tarifvertrag der Einsatzbranche kann eine längere Überlassung erlauben.
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- Equal Pay nach 9 Monaten
- Höchstüberlassungsdauer 18 Monate
- Leiharbeit Equal Pay berechnen
- Zeitarbeit Unterbrechung drei Monate
- AÜG Fristen berechnen
Rechtlicher Hinweis: Die Berechnungen sind keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag, die Gesetze und die Auskunft der zuständigen Stelle (zum Beispiel Arbeitsagentur, Krankenkasse oder Rentenversicherung).
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