Stand: Gesetzeslage 2026. Gesetzliche Werte ändern sich. Prüfen Sie im Zweifel die aktuellen Angaben der zuständigen Stelle.
Bereitschaft ist nicht gleich Bereitschaft
Im Krankenhaus, in der Pflege, bei Feuerwehr, IT-Betrieb oder Hausmeisterdiensten gehören Dienste außerhalb der normalen Arbeitszeit zum Alltag. Arbeitsrechtlich wird dabei streng unterschieden. Beim Bereitschaftsdienst halten Sie sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort auf und müssen sofort einsatzbereit sein. Bei der Rufbereitschaft wählen Sie den Aufenthaltsort selbst und müssen nur erreichbar sein und in angemessener Zeit die Arbeit aufnehmen.
Bereitschaftsdienst zählt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und dem Arbeitszeitgesetz vollständig als Arbeitszeit. Für die Vergütung dürfen Tarif- und Arbeitsverträge ihn dennoch geringer bewerten als Vollarbeit, oft gestaffelt nach der erfahrungsgemäß anfallenden Arbeitsbelastung. Rufbereitschaft ist dagegen Ruhezeit, nur die tatsächlichen Einsätze einschließlich Wegezeit gelten als Arbeitszeit.
Der Rechner rechnet beide Formen mit frei einstellbaren Prozentsätzen ab. Einsätze während der Rufbereitschaft werden voll bezahlt und für diese Stunden entfällt die Rufbereitschaftsvergütung. Zuschläge für Nacht, Sonntag oder Feiertag sind nicht enthalten und kommen gegebenenfalls hinzu.
Mindestlohn, Höchstarbeitszeit und Tarif
Weil Bereitschaftsdienst Arbeitszeit ist, muss nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für jede Stunde mindestens der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden. Maßgeblich ist dabei die Gesamtvergütung des Monats geteilt durch alle Arbeitsstunden einschließlich Bereitschaft. Der Rechner weist diesen Wert aus und markiert ihn, wenn er unter dem eingetragenen Mindestlohn liegt.
Auch für die Höchstarbeitszeit zählt Bereitschaftsdienst voll mit. Das Arbeitszeitgesetz erlaubt grundsätzlich acht, ausnahmsweise zehn Stunden pro Tag. Längere Dienste sind nur mit tariflicher Regelung und Ausgleich möglich, teils mit schriftlicher Einwilligung der Beschäftigten. Nach Diensten müssen Ruhezeiten eingehalten werden.
Viele Tarifverträge regeln die Bewertung genau. Im öffentlichen Dienst und in Kliniken hängt der Prozentsatz beim Bereitschaftsdienst von Belastungsstufen ab, die Rufbereitschaft wird oft mit einer Pauschale je Tag oder einem Anteil des Stundenentgelts vergütet. Tragen Sie die Werte aus Ihrem Vertrag ein, die Standardwerte im Rechner sind nur Beispiele.
Zusätzliche Zuschläge berechnen der Nachtzuschlag-Rechner und der Überstunden-Rechner. Ob Ihr Stundenlohn den Mindestlohn einhält, prüft der Mindestlohn-Rechner. Die Ergebnisse sind Rechenwerte und keine Rechtsberatung; bei Streit über Vergütung oder Arbeitszeit helfen Betriebsrat, Gewerkschaft oder eine Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Tipps und typische Fehler
Dienste sauber dokumentieren.
- Stunden: Getrennt erfassen.
- Einsätze: Mit Wegezeit notieren.
- Tarif: Bewertungsstufe prüfen.
- Ruhezeit: Einhalten.
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Häufige Fragen
Ist Bereitschaftsdienst Arbeitszeit?
Ja, Bereitschaftsdienst zählt vollständig als Arbeitszeit, darf aber geringer vergütet werden.
Wird Rufbereitschaft bezahlt?
Meist mit einer Pauschale oder einem Anteil, Einsätze werden voll bezahlt.
Gilt der Mindestlohn für Bereitschaft?
Ja, im Monatsschnitt über alle Arbeitsstunden einschließlich Bereitschaftsdienst.
Zählt die Wegezeit beim Einsatz aus der Rufbereitschaft?
Ja, der Weg zum Einsatzort gehört in der Regel zur Arbeitszeit.
Darf der Arbeitgeber Rufbereitschaft anordnen?
Nur wenn Arbeits- oder Tarifvertrag es vorsehen.
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Rechtlicher Hinweis: Die Berechnungen sind keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag, die Gesetze und die Auskunft der zuständigen Stelle (zum Beispiel Arbeitsagentur, Krankenkasse oder Rentenversicherung).
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