Stand: Gesetzeslage 2026. Vereinfachte Berechnung. Im Einzelfall sind Abweichungen möglich, zum Beispiel durch Freibeträge, Kirchensteuer, Sonderausgaben oder besondere Lebenslagen. Verbindlich beantworten das Finanzamt, ein Steuerberater oder die Rentenversicherung.
Was kostet eine Erholungsbeihilfe wirklich?
Eine Erholungsbeihilfe ist ein Zuschuss des Arbeitgebers zum Urlaub. Sie ist eine der wenigen Leistungen, die der Arbeitgeber mit einem festen Satz von 25 Prozent pauschal versteuern darf. Der Vorteil: Die Beihilfe bleibt in der Sozialversicherung beitragsfrei und kommt beim Beschäftigten ohne Abzüge an. Allerdings gelten jährliche Höchstbeträge, die sich nach der Familie richten.
Für den Beschäftigten selbst, für einen Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner und für jedes Kind gibt es einen eigenen Betrag. Die Beträge addieren sich zu einer gemeinsamen Grenze. Bei einem Paar mit zwei Kindern ergeben die vorbelegten Werte 364 Euro im Jahr. Liegt die Beihilfe darüber, ist die Pauschalierung nach verbreiteter Auslegung insgesamt ausgeschlossen, nicht nur für den überschießenden Teil.
Zur pauschalen Lohnsteuer kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls eine pauschale Kirchensteuer, deren Satz je Bundesland unterschiedlich ist. Der Rechner zeigt die gesamte Steuer und die Kosten, die beim Arbeitgeber anfallen. Die Höchstbeträge sind seit Langem unverändert, können sich aber ändern; prüfen Sie deshalb den Stand.
Bedingungen für die Pauschalierung
Die Beihilfe muss für Erholungszwecke verwendet werden. Der Arbeitgeber sollte sich das bestätigen lassen und darauf achten, dass ein zeitlicher Zusammenhang mit einem Urlaub besteht. Üblich ist, dass die Beihilfe innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Urlaub gezahlt wird. Eine bestimmte Reiseform ist nicht vorgeschrieben, auch Erholung zu Hause kann ausreichen, wenn sie als Urlaub erkennbar ist.
Die Höchstbeträge gelten je Kalenderjahr. Werden in einem Jahr mehrere Beihilfen gezahlt, sind sie zusammenzurechnen. Zahlt der Arbeitgeber regelmäßig ein Urlaubsgeld, ist das etwas anderes: Urlaubsgeld ist laufender oder sonstiger Arbeitslohn und wird normal versteuert und verbeitragt. Wie viel davon netto bleibt, zeigt der Weihnachtsgeld-Netto-Rechner sinngemäß auch für Urlaubsgeld.
Für Arbeitgeber ist die Erholungsbeihilfe ein günstiges Instrument zur Mitarbeiterbindung, weil keine Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung anfallen. Auch für Minijobber kann sie interessant sein, da pauschal versteuerte Beihilfen das Entgelt für die Geringfügigkeitsgrenze nicht erhöhen. Ob das im Einzelfall passt, sollte mit der Lohnabrechnung geklärt werden.
Die Ergebnisse sind Rechenwerte und keine Steuerberatung. Die genannten Höchstbeträge und Sätze sind vorbelegte Annahmen, die Sie bei Änderungen anpassen können. Verbindlich sind Einkommensteuergesetz, Lohnsteuer-Richtlinien und die Auskunft des Betriebsstättenfinanzamts.
Tipps und typische Fehler
Beihilfe sauber gestalten.
- Grenzen: Je Familie addieren.
- Zeitpunkt: Nahe am Urlaub.
- Bestätigung: Schriftlich.
- Kalenderjahr: Zusammenrechnen.
Weitere Rechner: Beruf & Arbeitszeit
Häufige Fragen
Wie hoch darf eine Erholungsbeihilfe sein?
Die Summe der Höchstbeträge für Beschäftigten, Partner und Kinder; die vorbelegten Werte sind editierbar, Stand prüfen.
Ist die Erholungsbeihilfe sozialversicherungsfrei?
Ja, wenn sie zulässig pauschal versteuert wird.
Was passiert über dem Höchstbetrag?
Dann wird die Beihilfe in der Regel insgesamt regulär versteuert und verbeitragt.
Ist Erholungsbeihilfe dasselbe wie Urlaubsgeld?
Nein, Urlaubsgeld wird regulär versteuert, die Beihilfe kann pauschal versteuert werden.
Muss ich die Verwendung nachweisen?
Der Arbeitgeber sollte sich die Verwendung für Erholung bestätigen lassen.
- Erholungsbeihilfe berechnen
- Erholungsbeihilfe 156 Euro
- Erholungsbeihilfe Pauschalsteuer
- Urlaubszuschuss Arbeitgeber steuerfrei
- Erholungsbeihilfe Kinder
- Erholungsbeihilfe Minijob
Rechtlicher Hinweis: Die Berechnungen sind keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind Ihr Arbeits- oder Tarifvertrag, die Gesetze und die Auskunft der zuständigen Stelle (zum Beispiel Arbeitsagentur, Krankenkasse oder Rentenversicherung).
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