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Lagerbestand bewerten: Durchschnitt, FIFO und LIFO

Tragen Sie Zugänge mit Menge und Stückpreis und Abgänge mit Menge in zeitlicher Reihenfolge ein. Der Rechner bewertet den Endbestand und den Wareneinsatz nach drei Verfahren nebeneinander.

Lagerbewegungen
Zugang: + Menge Stückpreis, z. B. +50 12,40. Abgang: − Menge, z. B. -80. Erste Zeile ist der Anfangsbestand. Höchstens 60 Zeilen.
Ergebnis

Drei Verfahren, drei Ergebnisse

Wer gleichartige Waren zu unterschiedlichen Preisen einkauft, kann am Ende nicht mehr sagen, welches Stück zu welchem Preis im Lager liegt. Deshalb erlaubt das Handelsrecht Bewertungsvereinfachungen. Je nach Verfahren ergibt sich ein anderer Wert für den Endbestand und damit ein anderer Wareneinsatz und Gewinn.

Beim gleitenden Durchschnitt wird nach jedem Zugang ein neuer Durchschnittspreis aus Bestandswert und Menge gebildet; Abgänge werden zu diesem Preis ausgebucht. Beim FIFO-Verfahren (first in, first out) gelten die zuerst gekauften Stücke als zuerst verbraucht, der Endbestand besteht also aus den jüngsten Einkäufen. Beim LIFO-Verfahren (last in, first out) ist es umgekehrt: Verbraucht werden die zuletzt gekauften Stücke.

Der Rechner bucht alle Zeilen der Reihe nach, also permanent. Ein Abgang kann nur aus dem vorhandenen Bestand erfolgen; ist er größer, erscheint ein Hinweis.

Durchschnittspreis=BestandswertBestandsmenge nach jedem Zugang; Wareneinsatz=Anfangsbestand+Zuga¨nge−Endbestand\text{Durchschnittspreis} = \frac{\text{Bestandswert}}{\text{Bestandsmenge nach jedem Zugang}};\ \text{Wareneinsatz} = \text{Anfangsbestand} + \text{Zugänge} - \text{Endbestand}

Beispiel: Anfangsbestand 100 Stück zu 10 Euro, Zugang 50 zu 12 Euro, Abgang 80, Zugang 60 zu 13 Euro, Abgang 70. Endbestand 60 Stück. Gleitender Durchschnitt: 704,62 Euro, Wareneinsatz 1.675,38 Euro. FIFO: 60 × 13 = 780,00 Euro, Wareneinsatz 1.600,00 Euro. LIFO: 60 × 10 = 600,00 Euro, Wareneinsatz 1.780,00 Euro.

Was in Handels- und Steuerbilanz zulässig ist

Nach § 240 Abs. 4 HGB ist für gleichartige Vermögensgegenstände die Bewertung mit dem gewogenen Durchschnitt zulässig, § 256 HGB erlaubt zusätzlich die Verbrauchsfolgen FIFO und LIFO, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Steuerlich ist neben der Durchschnittsbewertung nur LIFO zugelassen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG); FIFO darf in der Steuerbilanz nicht angewendet werden.

Bei steigenden Einkaufspreisen führt LIFO zu einem niedrigeren Endbestand und einem höheren Wareneinsatz, also zu einem niedrigeren Gewinn. FIFO bewertet den Bestand dagegen nahe an den aktuellen Preisen. Der Durchschnitt liegt dazwischen. Bei fallenden Preisen kehrt sich das Verhältnis um.

Unabhängig vom Verfahren gilt das Niederstwertprinzip: Liegt der Börsen- oder Marktpreis am Bilanzstichtag unter dem errechneten Wert, muss im Umlaufvermögen auf den niedrigeren Wert abgeschrieben werden. Diese Prüfung nimmt der Rechner nicht vor.

Ein einmal gewähltes Verfahren soll nach dem Stetigkeitsgebot beibehalten werden. Für Fragen zur Bilanzierung im konkreten Fall wenden Sie sich an Ihre Steuerberatung. Den Wareneinsatz aus Inventurwerten berechnet der Wareneinsatz-Rechner, die Umschlagshäufigkeit der Lagerumschlag-Rechner.

Tipps und typische Fehler

Bestand bewerten.

  • Reihenfolge: Zeitlich buchen.
  • Steuer: Kein FIFO.
  • Stichtag: Niederstwert prüfen.
  • Stetigkeit: Verfahren beibehalten.

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Häufige Fragen

Ist FIFO steuerlich erlaubt?

Nein, steuerlich sind nur Durchschnittsbewertung und LIFO zulässig.

Welches Verfahren ergibt den niedrigsten Gewinn?

Bei steigenden Preisen in der Regel LIFO.

Wie gebe ich einen Abgang ein?

Mit Minuszeichen und Menge, zum Beispiel -80.

Was ist der Unterschied zwischen gewogenem und gleitendem Durchschnitt?

Der gewogene rechnet einmal pro Periode, der gleitende nach jedem Zugang neu.

Darf ich das Verfahren jedes Jahr wechseln?

Nein, es gilt das Stetigkeitsgebot.

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