Familie & Recht

Haftungsanteil der Eltern für ein volljähriges Kind berechnen

Ab dem 18. Geburtstag müssen beide Eltern Barunterhalt leisten, und zwar im Verhältnis ihrer Einkommen. Geben Sie die bereinigten Nettoeinkommen, die Selbstbehalte und den Bedarf des Kindes ein. Der Rechner zeigt die Haftungsquoten und den Zahlbetrag für jeden Elternteil.

Einkommen und Bedarf
Angemessener Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern laut Düsseldorfer Tabelle; bei privilegierten Kindern niedriger. Stand prüfen.
Zum Beispiel der Pauschalbedarf für Studierende mit eigener Wohnung. Stand prüfen.
Wird beim volljährigen Kind voll auf den Bedarf angerechnet. Stand prüfen.
Etwa Ausbildungsvergütung nach Abzug ausbildungsbedingter Kosten.
Ergebnis

Stand: Gesetzeslage 2026. Vereinfachte Berechnung. Im Einzelfall sind Abweichungen möglich, zum Beispiel durch Freibeträge, Kirchensteuer, Sonderausgaben oder besondere Lebenslagen. Verbindlich beantworten das Finanzamt, ein Steuerberater oder die Rentenversicherung.

Wie wird der Unterhalt zwischen den Eltern aufgeteilt?

Solange ein Kind minderjährig ist, erfüllt der Elternteil, bei dem es lebt, seine Unterhaltspflicht in der Regel durch Betreuung, der andere zahlt. Mit der Volljährigkeit endet diese Gleichwertigkeit. Nach § 1606 Absatz 3 BGB haften dann beide Eltern anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen für den Barunterhalt, auch wenn das Kind weiter bei einem von ihnen wohnt.

Zuerst wird der Bedarf des Kindes festgestellt. Studierende mit eigener Wohnung erhalten nach der Düsseldorfer Tabelle meist einen festen Bedarfssatz; wohnt das Kind zu Hause, richtet sich der Bedarf nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern. Von diesem Bedarf wird das volle Kindergeld abgezogen, außerdem eigenes Einkommen des Kindes wie eine Ausbildungsvergütung. Übrig bleibt der Restbedarf, den die Eltern decken müssen.

Die Verteilung erfolgt über die Haftungsmasse. Jeder Elternteil darf seinen Selbstbehalt behalten; nur das Einkommen darüber wird verglichen. Wer mehr über dem Selbstbehalt verdient, trägt einen größeren Anteil. Reicht die gesamte Haftungsmasse nicht aus, liegt ein Mangelfall vor: Dann zahlt jeder höchstens den Betrag über seinem Selbstbehalt, und ein Teil des Bedarfs bleibt offen.

Restbedarf=Bedarf−Kindergeld−Einkommen des Kindes; Quote A=Einkommen A−Selbstbehalt A(Einkommen A−SB A)+(Einkommen B−SB B); Zahlbetrag A=Restbedarf×Quote A\text{Restbedarf} = \text{Bedarf} - \text{Kindergeld} - \text{Einkommen des Kindes};\ \text{Quote A} = \frac{\text{Einkommen A} - \text{Selbstbehalt A}}{\left(\text{Einkommen A} - \text{SB A}\right) + \left(\text{Einkommen B} - \text{SB B}\right)};\ \text{Zahlbetrag A} = \text{Restbedarf} \times \text{Quote A}

Beispiel: Eine Studentin mit eigener Wohnung hat einen Bedarf von 990 Euro; abzüglich 259 Euro Kindergeld bleiben 731 Euro. Die Mutter verdient bereinigt 3.000 Euro, der Vater 2.200 Euro, beide haben einen Selbstbehalt von 1.750 Euro. Die Haftungsmassen betragen 1.250 und 450 Euro, zusammen 1.700 Euro. Die Mutter trägt 73,5 Prozent und zahlt 537,50 Euro, der Vater 26,5 Prozent und zahlt 193,50 Euro.

Was Sie bei der Aufteilung beachten sollten

Das bereinigte Nettoeinkommen ist nicht der Betrag auf dem Kontoauszug. Abgezogen werden unter anderem berufsbedingte Aufwendungen, zusätzliche Altersvorsorge in angemessenem Umfang und berücksichtigungsfähige Schulden. Vorrangig ist außerdem der Unterhalt für minderjährige Geschwister: Zahlt ein Elternteil für jüngere Kinder, wird dieser Betrag vor der Quotenbildung abgezogen. Die Leitlinien der Oberlandesgerichte regeln die Einzelheiten.

Der Selbstbehalt hängt davon ab, um welches Kind es geht. Gegenüber privilegierten Volljährigen, also Kindern bis 21 Jahre, die unverheiratet sind, im Haushalt eines Elternteils leben und eine allgemeine Schule besuchen, gilt der niedrigere notwendige Selbstbehalt. Gegenüber Studierenden und anderen volljährigen Kindern gilt der höhere angemessene Selbstbehalt. Die Beträge werden regelmäßig angepasst, deshalb sind die Felder editierbar. Stand prüfen.

Nicht erwerbstätige Eltern können sich nicht ohne Weiteres auf fehlendes Einkommen berufen. Wer zumutbar arbeiten könnte, dem kann ein fiktives Einkommen zugerechnet werden. Auch Vermögen oder Mieteinnahmen fließen ein. Lebt das Kind noch bei einem Elternteil, wird dessen Naturalleistung, also Wohnung und Verpflegung, häufig mit seinem Barunterhaltsanteil verrechnet.

Der Rechner liefert eine nachvollziehbare Aufteilung als Grundlage für ein Gespräch zwischen den Eltern oder mit dem Kind. Er berücksichtigt keine Sonderfälle wie Mehrbedarf für Studiengebühren, Krankenversicherung oder einen Auslandsaufenthalt. Bei Streit über die Höhe sollten Sie sich vom Jugendamt, einer Familienberatungsstelle oder einer Anwältin beraten lassen. Das Ergebnis ist keine Rechtsberatung.

Tipps und typische Fehler

Unterhalt fair teilen.

  • Bereinigen: Netto richtig ermitteln.
  • Kindergeld: Voll abziehen.
  • Geschwister: Vorrang beachten.
  • Belege: Gegenseitig vorlegen.

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Häufige Fragen

Müssen beide Eltern für ein volljähriges Kind zahlen?

Ja, ab der Volljährigkeit haften beide anteilig nach ihrem Einkommen über dem Selbstbehalt, auch wenn das Kind bei einem von ihnen wohnt.

Wird das Kindergeld voll abgezogen?

Beim volljährigen Kind wird das Kindergeld vollständig auf den Bedarf angerechnet, nicht nur zur Hälfte.

Was passiert im Mangelfall?

Jeder Elternteil zahlt höchstens den Teil seines Einkommens, der über dem Selbstbehalt liegt; der Rest des Bedarfs bleibt ungedeckt.

Wer zahlt Unterhalt, wenn das Kind 18 wird?

Beide Eltern, jeweils nach ihrem Einkommen über dem Selbstbehalt.

Muss das Kind eigenes Einkommen angeben?

Ja, etwa eine Ausbildungsvergütung mindert den Bedarf.

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