Stand: Gesetzeslage 2026. Vereinfachte Berechnung. Im Einzelfall sind Abweichungen möglich, zum Beispiel durch Freibeträge, Kirchensteuer, Sonderausgaben oder besondere Lebenslagen. Verbindlich beantworten das Finanzamt, ein Steuerberater oder die Rentenversicherung.
Wer kostenlos mitversichert ist
In der gesetzlichen Krankenversicherung können Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder beitragsfrei über ein Mitglied mitversichert werden. Diese Familienversicherung umfasst auch die Pflegeversicherung. Voraussetzung ist unter anderem, dass das eigene Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet.
Die allgemeine Grenze beträgt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung. Sie steigt in der Regel jedes Jahr zum 1. Januar. Wer ausschließlich einen Minijob ausübt, darf stattdessen bis zur Minijob-Grenze verdienen. Beide Werte sind im Rechner als Standard hinterlegt und lassen sich anpassen; Stand prüfen.
Maßgeblich ist das regelmäßige Gesamteinkommen im Monat. Gemeint sind alle Einkünfte im steuerlichen Sinn, also bei Selbstständigen der Gewinn, bei Vermietung der Überschuss und bei Kapitalerträgen der Betrag über dem Sparer-Pauschbetrag. Schwankende Einkünfte werden auf das Jahr umgerechnet und gezwölftelt.
Weitere Voraussetzungen und Sonderfälle
Neben dem Einkommen gibt es weitere Bedingungen. Der Angehörige muss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, darf nicht selbst versicherungspflichtig oder hauptberuflich selbstständig sein und nicht versicherungsfrei sein. Kinder sind bis 18 mitversichert, ohne Erwerbstätigkeit bis 23 und in Schul- oder Berufsausbildung oder Studium bis 25.
Bei Kindern gibt es eine Besonderheit: Ist ein Elternteil privat versichert und verdient mehr als die Jahresarbeitsentgeltgrenze und mehr als der gesetzlich versicherte Elternteil, ist das Kind nicht familienversichert. Bei verheirateten Eltern prüft die Krankenkasse dies anhand beider Einkommen.
Wird die Grenze nur gelegentlich und unvorhersehbar überschritten, etwa durch eine einmalige Aushilfe, bleibt die Familienversicherung meist bestehen. Bei dauerhaftem Überschreiten endet sie, und eine eigene Versicherung wird nötig, oft als freiwillige Mitgliedschaft mit Mindestbeitrag. Melden Sie Einkommensänderungen der Krankenkasse.
Ob ein Minijob oder Midijob vorliegt, prüft der Minijob-Midijob-Rechner. Einkünfte aus Kapital berechnet der Abgeltungsteuer-Rechner. Verbindlich entscheidet Ihre Krankenkasse; die Werte im Rechner sind Standardwerte, die Sie für das jeweilige Jahr prüfen sollten.
Ein praktischer Tipp: Wer die Grenze knapp überschreitet, sollte prüfen, ob sich Einkünfte gestalten lassen, etwa durch eine Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersversorgung oder durch den Zeitpunkt von Zahlungen bei Selbstständigen. Lohnt sich das nicht, kann eine eigene Versicherung über einen Midijob günstiger sein als eine freiwillige Mitgliedschaft, weil die Beiträge im Übergangsbereich ermäßigt sind. Lassen Sie sich von der Krankenkasse vor einer Änderung beraten, damit keine Lücke im Versicherungsschutz entsteht.
Tipps und typische Fehler
Grenze im Blick.
- Jährlich: Grenze prüfen.
- Gewinn: Nicht Umsatz.
- Melden: Änderungen mitteilen.
- Minijob: Eigene Grenze.
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Häufige Fragen
Wie hoch ist die Einkommensgrenze der Familienversicherung?
Ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße; der Standardwert hier ist editierbar (Stand prüfen).
Gilt für Minijobber eine andere Grenze?
Ja, bei einem Minijob gilt die Minijob-Grenze als Einkommensgrenze.
Zählt der Umsatz oder der Gewinn?
Der Gewinn, also die Einkünfte im steuerlichen Sinn.
Ist die Pflegeversicherung mit abgedeckt?
Ja, die Familienversicherung gilt auch in der Pflegeversicherung.
Was passiert bei Überschreitung?
Die Familienversicherung endet, eine eigene Versicherung wird nötig.
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Rechtlicher Hinweis: Die Berechnungen sind keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind die Bescheide von Elterngeldstelle, Familienkasse und Pflegekasse, gerichtliche Entscheidungen sowie die Beratung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
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