Familie & Recht

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende berechnen

Tragen Sie die Zahl der Kinder, die Monate mit Anspruch und Ihren Grenzsteuersatz ein. Der Rechner zeigt den Entlastungsbetrag und die ungefähre Steuerersparnis.

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Stand: Gesetzeslage 2026. Vereinfachte Berechnung. Im Einzelfall sind Abweichungen möglich, zum Beispiel durch Freibeträge, Kirchensteuer, Sonderausgaben oder besondere Lebenslagen. Verbindlich beantworten das Finanzamt, ein Steuerberater oder die Rentenversicherung.

Steuerliche Entlastung für Alleinerziehende

Alleinerziehende tragen höhere Lebenshaltungskosten als Paare, weil sie Wohnung, Haushalt und Betreuung allein stemmen. Das Steuerrecht gleicht dies teilweise über den Entlastungsbetrag nach Paragraf 24b Einkommensteuergesetz aus. Er wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und senkt so das zu versteuernde Einkommen.

Der Betrag besteht aus einem Grundbetrag für das erste Kind und einer Erhöhung für jedes weitere Kind. Standardwerte im Rechner sind 4.260 Euro und 240 Euro je weiterem Kind; beide sind editierbar, falls der Gesetzgeber sie ändert. Stand prüfen. Für jeden Monat, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen, wird der Betrag um ein Zwölftel gekürzt.

Die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab. Der Rechner multipliziert den Entlastungsbetrag mit dem eingegebenen Satz. Das ist eine gute Näherung, solange das Einkommen nicht nahe am Grundfreibetrag oder an einer Tarifgrenze liegt. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sind nicht enthalten.

Entlastungsbetrag=(Grundbetrag+Erho¨hung×(Kinder−1))⋅Monate12; Steuerersparnis≈Entlastungsbetrag×Grenzsteuersatz\text{Entlastungsbetrag} = \frac{\left(\text{Grundbetrag} + \text{Erhöhung} \times \left(\text{Kinder} - 1\right)\right) \cdot \text{Monate}}{12};\ \text{Steuerersparnis} \approx \text{Entlastungsbetrag} \times \text{Grenzsteuersatz}

Beispiel: Zwei Kinder, Anspruch das ganze Jahr: 4.260 Euro plus 240 Euro ergeben 4.500 Euro Entlastungsbetrag. Bei einem Grenzsteuersatz von 30 Prozent sinkt die Einkommensteuer um etwa 1.350 Euro im Jahr, rund 112,50 Euro im Monat.

Voraussetzungen und Antrag

Anspruch haben Steuerpflichtige, die allein stehend sind und mit mindestens einem Kind in einem Haushalt leben, für das ihnen Kindergeld oder der Kinderfreibetrag zusteht. Das Kind muss in der Wohnung gemeldet sein. Allein stehend ist, wer nicht die Voraussetzungen für das Ehegattensplitting erfüllt oder verwitwet ist.

Schädlich ist eine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person, etwa einem neuen Partner. Ausnahmen gelten für volljährige Kinder, für die noch Kindergeld gezahlt wird. Zieht ein Partner ein oder heiratet die alleinerziehende Person, entfällt der Anspruch ab diesem Monat; deshalb gibt es die zeitanteilige Kürzung.

Im Lohnsteuerabzug ist der Grundbetrag über die Steuerklasse II bereits berücksichtigt. Die Erhöhung für weitere Kinder kann als Freibetrag beim Finanzamt beantragt oder in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Wer Steuerklasse II noch nicht hat, beantragt sie beim Finanzamt.

Den Grenzsteuersatz bestimmt der Grenzsteuersatz-Rechner, die gesamte Steuer der Einkommensteuer-Rechner. Wie Kindergeld und Kinderfreibetrag zusammenspielen, zeigt der Kinderfreibetrag-Rechner. Die Berechnung ist eine Näherung und keine Steuerberatung.

Tipps und typische Fehler

Steuer sparen.

  • Klasse II: Beantragen.
  • Weitere Kinder: Freibetrag.
  • Meldung: Kind gemeldet.
  • Erklärung: Abgeben.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Grundbetrag plus Erhöhung je weiterem Kind; Standardwerte hier 4.260 und 240 Euro (Stand prüfen).

Wer bekommt Steuerklasse II?

Alleinerziehende, die Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben.

Was passiert, wenn ein neuer Partner einzieht?

Der Anspruch entfällt ab dem Monat des Einzugs, der Betrag wird gezwölftelt.

Bekomme ich den Betrag mit neuem Partner?

Nein, nicht bei Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person.

Gilt der Betrag bei Wechselmodell?

Nur ein Elternteil erhält ihn, meist der mit der Meldeadresse des Kindes.

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