Steuern & Selbstständigkeit

Versorgungsfreibetrag und Zuschlag berechnen

Geben Sie das Jahr des Versorgungsbeginns, den Versorgungsbezug für den ersten vollen Monat und mögliche Sonderzahlungen ein. Der Rechner ermittelt den Freibetrag laut Tabelle in § 19 EStG, den steuerpflichtigen Teil und die Steuerersparnis.

Angaben zum Versorgungsbezug
Vor 2005 begonnene Bezüge werden wie 2005 behandelt.
Etwa Weihnachtsgeld, auf das ein Rechtsanspruch besteht.
Für die Steuerersparnis; ohne die Versorgungsbezüge.
Ergebnis

Stand: Gesetzeslage 2026. Vereinfachte Berechnung. Im Einzelfall sind Abweichungen möglich, zum Beispiel durch Freibeträge, Kirchensteuer, Sonderausgaben oder besondere Lebenslagen. Verbindlich beantworten das Finanzamt, ein Steuerberater oder die Rentenversicherung.

Wie der Versorgungsfreibetrag funktioniert

Beamtenpensionen und Werkspensionen aus einer Direktzusage oder Unterstützungskasse gelten steuerlich als Versorgungsbezüge nach § 19 Abs. 2 EStG. Sie werden wie Arbeitslohn voll besteuert, allerdings bleiben ein Versorgungsfreibetrag und ein Zuschlag dazu steuerfrei. Damit sollte ursprünglich die Besteuerung an die damals nur teilweise steuerpflichtigen Renten angeglichen werden.

Mit dem Übergang zur nachgelagerten Besteuerung schmilzt der Vorteil ab. Für einen Versorgungsbeginn bis 2005 betrug der Freibetrag 40 Prozent der Bezüge, höchstens 3.000 Euro, dazu kam ein Zuschlag von 900 Euro. Für jeden späteren Jahrgang sinken die Werte. Seit dem Wachstumschancengesetz fallen sie ab 2023 nur noch um 0,4 Prozentpunkte pro Jahr, sodass sie erst für einen Versorgungsbeginn 2058 null erreichen.

Entscheidend ist das Jahr des Versorgungsbeginns. Die dort ermittelten Euro-Beträge bleiben lebenslang gleich, auch wenn die Pension später steigt. Bemessungsgrundlage ist das Zwölffache des ersten vollen Monatsbezugs plus Sonderzahlungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

Versorgungsfreibetrag=min (Prozentsatz×(12×Monatsbezug+Sonderzahlungen); Ho¨chstbetrag)⋅Monate12; steuerpflichtig=Bezu¨ge−Freibetrag−Zuschlag−102 € Pauschbetrag\text{Versorgungsfreibetrag} = \frac{\text{min}\,\left(\text{Prozentsatz} \times \left(12 \times \text{Monatsbezug} + \text{Sonderzahlungen}\right);\ \text{Höchstbetrag}\right) \cdot \text{Monate}}{12};\ \text{steuerpflichtig} = \text{Bezüge} - \text{Freibetrag} - \text{Zuschlag} - 102\,€\,\text{Pauschbetrag}

Beispiel: Eine Pension beginnt 2026 mit 3.000 Euro im Monat. Laut Tabelle gelten 12,8 Prozent, höchstens 960 Euro, und ein Zuschlag von 288 Euro. 12,8 Prozent von 36.000 Euro wären 4.608 Euro, es greift also der Höchstbetrag von 960 Euro. Abzüglich Zuschlag und 102 Euro Werbungskosten-Pauschbetrag bleiben 36.000 − 960 − 288 − 102 = 34.650 Euro steuerpflichtig. Ohne weitere Einkünfte spart das bei Einzelveranlagung 375 Euro Steuern im Jahr.

Weitere Regeln und Hinweise

Für jeden vollen Kalendermonat ohne Versorgungsbezug ermäßigen sich Freibetrag und Zuschlag um ein Zwölftel. Wer im Juli in Pension geht, erhält im ersten Jahr also nur sechs Zwölftel. Der Zuschlag darf nur bis zur Höhe der um den Freibetrag geminderten Bezüge abgezogen werden und kann daher keinen Verlust erzeugen.

Werkspensionen aus der privaten Wirtschaft gelten erst dann als Versorgungsbezug, wenn sie wegen Erreichens einer Altersgrenze gezahlt werden, in der Regel ab dem 63. Lebensjahr, bei Schwerbehinderung ab dem 60. Lebensjahr, oder wegen Erwerbsminderung beziehungsweise als Hinterbliebenenbezug. Vorher handelt es sich um normalen Arbeitslohn ohne Freibetrag.

Bei Hinterbliebenenbezügen, etwa einem Witwengeld, richtet sich der Prozentsatz nach dem Versorgungsbeginn des Verstorbenen. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus Pensionskassen und Direktversicherungen fallen nicht unter den Versorgungsfreibetrag; für sie gilt der Rentenfreibetrag nach § 22 EStG beziehungsweise die volle nachgelagerte Besteuerung.

Die Steuerersparnis beruht auf dem Einkommensteuertarif 2026 und ist eine Schätzung. Prüfen Sie den Stand der Tabelle, wenn Sie spätere Jahrgänge eintragen. Der Rechner ersetzt keine Steuerberatung.

Tipps und typische Fehler

Pension versteuern.

  • Beginn: Jahr zählt.
  • Erster Monat: Basis.
  • Fest: Betrag bleibt.
  • Teiljahr: Zwölftel.

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Häufige Fragen

Steigt der Versorgungsfreibetrag mit meiner Pension?

Nein, der in Euro ermittelte Betrag bleibt lebenslang gleich.

Gilt der Freibetrag auch für die gesetzliche Rente?

Nein, für gesetzliche Renten gilt der Rentenfreibetrag beziehungsweise der Besteuerungsanteil.

Ab wann ist eine Werkspension ein Versorgungsbezug?

In der Regel ab 63 Jahren, bei Schwerbehinderung ab 60, sowie bei Erwerbsminderung und für Hinterbliebene.

Bekommt eine Witwe einen eigenen Versorgungsfreibetrag?

Sie übernimmt den Prozentsatz des Verstorbenen, berechnet auf ihre eigenen Bezüge.

Was bedeutet Zwölftelung?

Für jeden vollen Monat ohne Bezug sinken Freibetrag und Zuschlag um ein Zwölftel.

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