Stand: Gesetzeslage 2026. Vereinfachte Berechnung. Im Einzelfall sind Abweichungen möglich, zum Beispiel durch Freibeträge, Kirchensteuer, Sonderausgaben oder besondere Lebenslagen. Verbindlich beantworten das Finanzamt, ein Steuerberater oder die Rentenversicherung.
Wer den Altersentlastungsbetrag bekommt
Der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG ist ein Freibetrag für ältere Steuerpflichtige, die neben oder statt einer Rente noch andere Einkünfte haben. Er steht Ihnen ab dem Kalenderjahr zu, das auf Ihren 64. Geburtstag folgt. Wer 1961 geboren ist, wurde 2025 64 Jahre alt und erhält den Betrag ab dem Steuerjahr 2026.
Begünstigt sind Arbeitslohn, soweit er keine Pension oder Werkspension ist, und die positive Summe der übrigen Einkünfte, etwa aus Vermietung, Gewerbe, selbständiger Arbeit oder Land- und Forstwirtschaft. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus privaten Verträgen zählen nicht mit, denn für sie gelten eigene Regeln. Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, kommen nur bei einer Günstigerprüfung hinzu.
Wie beim Versorgungsfreibetrag schmilzt der Vorteil für jüngere Jahrgänge ab. Wer das 65. Lebensjahr bis Ende 2005 vollendet hatte, erhält 40 Prozent, höchstens 1.900 Euro. Für das erste begünstigte Jahr 2026 sind es noch 12,8 Prozent und höchstens 608 Euro. Diese Werte gelten dann ein Leben lang.
Hinweise zur Anwendung
Das Finanzamt berücksichtigt den Altersentlastungsbetrag automatisch in der Veranlagung, wenn das Geburtsdatum bekannt ist. Bei Arbeitnehmern kann ihn der Arbeitgeber schon beim Lohnsteuerabzug ansetzen. Sie müssen ihn also nicht gesondert beantragen, sollten aber im Steuerbescheid prüfen, ob er abgezogen wurde.
Bei zusammen veranlagten Ehepaaren steht der Betrag jedem Ehegatten getrennt zu, berechnet nach den eigenen Einkünften und dem eigenen Geburtsjahr. Rechnen Sie in diesem Fall für beide Partner einzeln und addieren Sie die Beträge, bevor Sie die Steuerersparnis einschätzen.
Der Altersentlastungsbetrag ist nicht zu verwechseln mit dem Versorgungsfreibetrag für Pensionen; beide schließen sich für dieselben Einkünfte aus. Die neue Aktivrente stellt Arbeitslohn nach der Regelaltersgrenze bis 2.000 Euro im Monat ganz steuerfrei; steuerfreier Lohn zählt dann nicht mehr zur Bemessungsgrundlage. Tragen Sie in diesem Fall nur den steuerpflichtigen Teil des Lohns ein.
Die Steuerersparnis wird mit dem Einkommensteuertarif 2026 einschließlich Solidaritätszuschlag und gewählter Kirchensteuer berechnet. Das Ergebnis ist eine Schätzung und ersetzt keine Steuerberatung.
Tipps und typische Fehler
Freibetrag nutzen.
- Jahrgang: Bestimmt Satz.
- Renten: Zählen nicht.
- Bescheid: Prüfen.
- Paare: Getrennt rechnen.
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Häufige Fragen
Muss ich den Altersentlastungsbetrag beantragen?
Nein, das Finanzamt berücksichtigt ihn automatisch anhand Ihres Geburtsdatums.
Zählt meine gesetzliche Rente zur Bemessungsgrundlage?
Nein, Renten sind ausgenommen; begünstigt sind vor allem Arbeitslohn und Mieteinkünfte.
Ändert sich der Prozentsatz in späteren Jahren?
Nein, Prozentsatz und Höchstbetrag des ersten begünstigten Jahres gelten lebenslang.
Steht der Altersentlastungsbetrag beiden Ehegatten zu?
Ja, jedem nach seinen eigenen Einkünften und seinem Geburtsjahr.
Gilt er auch für Pensionäre?
Nicht für die Pension selbst, wohl aber für andere Einkünfte wie Mieten.
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Rechtlicher Hinweis: Die Berechnungen sind keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes. Maßgeblich sind Ihr Steuerbescheid und die Auskunft des Finanzamts oder einer Steuerberaterin bzw. eines Steuerberaters.
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