Steuern & Selbstständigkeit

183-Tage-Regel: Aufenthaltstage berechnen

Tragen Sie Ihre Aufenthalte im Tätigkeitsstaat mit Anreise und Abreise ein, eine Zeile je Reise. Der Rechner zählt die Tage im Kalenderjahr oder im ungünstigsten 12-Monats-Zeitraum und prüft die Voraussetzungen der 183-Tage-Regel.

Ihre Auslandsaufenthalte
Datum als TT.MM.JJJJ oder JJJJ-MM-TT. An- und Abreisetag zählen mit, Überschneidungen werden nur einmal gezählt. Ein einzelnes Datum zählt als ein Tag.
Ältere Abkommen (etwa mit Frankreich) stellen auf das Kalenderjahr ab, neuere auf jeden 12-Monats-Zeitraum, der im Jahr beginnt oder endet.
Stand prüfen: In fast allen Abkommen 183 Tage; die Grenze gilt als überschritten ab dem 184. Tag.
Ergebnis

Stand: Gesetzeslage 2026. Gesetzliche Werte ändern sich. Prüfen Sie im Zweifel die aktuellen Angaben der zuständigen Stelle.

Wie die 183-Tage-Regel funktioniert

Wer in Deutschland wohnt und vorübergehend im Ausland arbeitet, fragt sich, ob der Lohn für diese Zeit hier oder im anderen Staat versteuert wird. Die Antwort steht im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen. Fast alle deutschen Abkommen folgen dabei Artikel 15 des OECD-Musterabkommens: Grundsätzlich darf der Staat besteuern, in dem die Arbeit körperlich ausgeübt wird.

Davon macht die 183-Tage-Regel eine Ausnahme. Das Besteuerungsrecht bleibt beim Wohnsitzstaat, wenn drei Bedingungen zusammen erfüllt sind: Der Arbeitnehmer hält sich höchstens 183 Tage im Tätigkeitsstaat auf, der Arbeitgeber ist dort nicht ansässig, und der Lohn wird nicht von einer Betriebsstätte des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat getragen. Fällt nur eine Bedingung weg, besteuert der Tätigkeitsstaat.

Der Rechner verbindet Ihre Reisezeiträume, entfernt doppelt erfasste Tage und zählt die Aufenthaltstage im maßgeblichen Zeitraum. Beim 12-Monats-Zeitraum sucht er das Fenster mit den meisten Tagen, das im gewählten Jahr beginnt oder endet, denn genau dieses Fenster prüft die Finanzverwaltung. Danach wendet er die drei Bedingungen an.

Aufenthaltstage=Summe aller Kalendertage mit Anwesenheit im Ta¨tigkeitsstaat (An−und Abreisetag eingeschlossen); Wohnsitzstaat besteuert nur , wenn Tage≤183 und Arbeitgeber nicht dort ansa¨ssig und keine dortige Betriebssta¨tte den Lohn tra¨gt\text{Aufenthaltstage} = \text{Summe aller Kalendertage mit Anwesenheit im Tätigkeitsstaat}\,\left(\text{An} - \text{und Abreisetag eingeschlossen}\right);\ \text{Wohnsitzstaat besteuert nur}\,{,}\ \text{wenn Tage} \le 183\,\text{und Arbeitgeber nicht dort ansässig und keine dortige Betriebsstätte den Lohn trägt}

Beispiel: Aufenthalte vom 1. März bis 30. Juni, vom 15. Juni bis 15. Juli und vom 1. Dezember 2026 bis 10. Januar 2027. Die ersten beiden überschneiden sich und ergeben zusammen 137 Tage (1. März bis 15. Juli), dazu kommen 31 Tage im Dezember. Im Kalenderjahr 2026 sind das 168 Tage, 15 Tage unter der Grenze. Bei deutschem Arbeitgeber ohne Betriebsstätte vor Ort bleibt das Besteuerungsrecht in Deutschland. Gilt dagegen ein 12-Monats-Zeitraum, zählen vom 1. März 2026 bis 28. Februar 2027 insgesamt 178 Tage.

Welche Tage zählen und was danach passiert

Gezählt werden nach dem BMF-Schreiben zur Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen alle Tage, an denen Sie sich auch nur kurz im Tätigkeitsstaat aufhalten. Dazu gehören An- und Abreisetag, Wochenenden, Feiertage, Urlaubstage und Krankheitstage vor Ort. Nicht mit zählen Urlaubstage, die Sie außerhalb des Tätigkeitsstaats verbringen, und bloße Durchreisetage im Transit.

Ob das Kalenderjahr, das Steuerjahr des anderen Staates oder ein beliebiger Zeitraum von zwölf Monaten gilt, steht im Abkommen. Großbritannien etwa hat ein abweichendes Steuerjahr, viele neuere Abkommen verwenden den 12-Monats-Zeitraum. Prüfen Sie deshalb den Wortlaut des konkreten Abkommens. Für Grenzgänger, etwa nach Frankreich, Österreich oder in die Schweiz, gelten außerdem Sonderregeln.

Steht das Besteuerungsrecht dem Tätigkeitsstaat zu, wird der Auslandslohn in Deutschland meist freigestellt, erhöht aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Wie stark, zeigt der Progressionsvorbehalt-Rechner. Bei einigen Abkommen und unter der Rückfallklausel des § 50d Abs. 8 EStG ist ein Nachweis der Besteuerung im Ausland nötig.

Bei Arbeitnehmerüberlassung und konzerninternen Entsendungen kann als wirtschaftlicher Arbeitgeber das Unternehmen im Tätigkeitsstaat gelten, auch wenn der Arbeitsvertrag mit der deutschen Gesellschaft besteht. Führen Sie ein Reisetagebuch mit Belegen wie Flugtickets und Hotelrechnungen. Der Rechner ersetzt keine Steuerberatung; bei längeren Entsendungen sollten Sie fachlichen Rat einholen.

Tipps und typische Fehler

Auslandstage belegen.

  • Tagebuch: Reisen notieren.
  • Belege: Tickets aufbewahren.
  • Abkommen: Zeitraum prüfen.
  • Arbeitgeber: Wer trägt den Lohn?

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Häufige Fragen

Zählt der Anreisetag bei der 183-Tage-Regel mit?

Ja, An- und Abreisetag zählen jeweils als voller Aufenthaltstag.

Zählen Wochenenden im Ausland mit?

Ja, wenn Sie sich an diesen Tagen im Tätigkeitsstaat aufhalten.

Reicht es, unter 183 Tagen zu bleiben?

Nein, zusätzlich darf der Arbeitgeber nicht im Tätigkeitsstaat ansässig sein und keine dortige Betriebsstätte den Lohn tragen.

Gilt die 183-Tage-Regel auch für Selbstständige?

Nein, sie betrifft Arbeitnehmer; für Selbstständige gelten andere Artikel der Abkommen, etwa zur festen Einrichtung.

Was passiert, wenn das Ausland besteuert?

Deutschland stellt den Lohn meist frei, berücksichtigt ihn aber beim Steuersatz.

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