Stand: Gesetzeslage 2026. Vereinfachte Berechnung. Im Einzelfall sind Abweichungen möglich, zum Beispiel durch Freibeträge, Kirchensteuer, Sonderausgaben oder besondere Lebenslagen. Verbindlich beantworten das Finanzamt, ein Steuerberater oder die Rentenversicherung.
Wann darf gedüngt werden?
Die Düngeverordnung verbietet in bestimmten Zeiträumen das Aufbringen von Düngemitteln mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff oder Phosphat. In dieser Zeit nehmen die Pflanzen kaum Nährstoffe auf, und Nitrat würde mit dem Sickerwasser ins Grundwasser verlagert. Welche Frist gilt, hängt von der Fläche, der Düngerart und davon ab, ob die Fläche in einem nitratbelasteten Gebiet liegt.
Auf Ackerland beginnt die Sperrfrist für Gülle, Gärreste und stickstoffhaltigen Mineraldünger mit der Ernte der letzten Hauptfrucht und dauert bis zum 31. Januar. Wer im Herbst zu Zwischenfrüchten, Winterraps, Feldfutter oder Wintergerste nach Getreide düngen darf, kann dies bis zum 1. Oktober tun. Auf Grünland gilt die Frist vom 1. November bis 31. Januar.
Für Festmist von Huf- und Klauentieren und für Kompost ist die Sperrfrist kürzer: vom 1. Dezember bis 15. Januar. Dieselbe Zeit gilt für Düngemittel mit wesentlichem Phosphatgehalt. In roten Gebieten verlängern sich die Fristen für Grünland auf den 1. Oktober bis 31. Januar und für Festmist und Kompost auf den 1. November bis 31. Januar.
Ausnahmen, Verschiebungen und Grenzen
Die zuständige Landesbehörde kann Beginn und Ende der Sperrfristen für Grünland, Festmist und Kompost um bis zu vier Wochen verschieben, ohne die Dauer zu verändern. Solche Verschiebungen werden meist per Allgemeinverfügung bekannt gemacht. Tragen Sie die Zahl der Tage in das Feld für die Verschiebung ein, ein früherer Beginn wird mit Minus eingegeben.
Auch außerhalb der Sperrfrist darf nicht beliebig gedüngt werden. Auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Boden darf kein stickstoff- oder phosphathaltiger Dünger aufgebracht werden. Für die Herbstdüngung auf Ackerland gelten Mengengrenzen von 60 Kilogramm Gesamtstickstoff oder 30 Kilogramm Ammoniumstickstoff je Hektar, und es muss ein Düngebedarf bestehen.
In roten Gebieten gelten zusätzliche Auflagen. Zwischenfrüchte ohne Futternutzung dürfen dort nicht mit flüssigen Wirtschaftsdüngern gedüngt werden, und Herbstgaben zu Wintergerste sind eingeschränkt. Welche Flächen betroffen sind, legen die Länder in eigenen Verordnungen fest; diese werden regelmäßig überarbeitet. Prüfen Sie deshalb die aktuelle Kulisse Ihres Bundeslandes.
Der Rechner bildet die Grundregeln der Düngeverordnung in der Fassung von 2020 ab und ersetzt keine Rechtsberatung. Abweichende Regeln einzelner Länder, Wasserschutzgebiete und Förderauflagen können strenger sein. Im Zweifel geben die Landwirtschaftskammer oder das Landwirtschaftsamt verbindlich Auskunft, und es gilt stets der aktuelle Stand der Vorschriften.
Tipps und typische Fehler
Fristen einhalten.
- Kulisse: Rotes Gebiet prüfen.
- Landesrecht: Verschiebung beachten.
- Lager: Für die Sperrzeit planen.
- Boden: Frost und Nässe beachten.
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Häufige Fragen
Wann beginnt die Sperrfrist für Gülle auf Grünland?
Am 1. November, in roten Gebieten am 1. Oktober; sie endet am 31. Januar.
Wie lange ist Festmist gesperrt?
Vom 1. Dezember bis 15. Januar, in roten Gebieten vom 1. November bis 31. Januar.
Bis wann darf im Herbst auf Ackerland gedüngt werden?
Bei Düngebedarf zu bestimmten Kulturen bis zum 1. Oktober.
Darf auf gefrorenen Boden gedüngt werden?
Nein, auf gefrorenen, schneebedeckten oder wassergesättigten Boden nicht.
Wer verschiebt die Sperrfrist?
Die zuständige Landesbehörde, um höchstens vier Wochen.
- Sperrfrist Gülle
- Sperrfrist Düngung
- Sperrfrist Festmist
- Düngeverordnung Sperrzeit
- Sperrfrist Grünland
- Gülle ausbringen ab wann
Rechtlicher Hinweis: Die Ergebnisse sind Richtwerte für die Planung. Düngeverordnung, Förder- und Tierhaltungsrecht, Wasserrecht und regionale Vorgaben haben Vorrang; verbindliche Berechnungen und Anträge erstellen Sie mit den amtlichen Verfahren und Ihrer Beratung.
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