Stand: Gesetzeslage 2026. Vereinfachte Berechnung. Im Einzelfall sind Abweichungen möglich, zum Beispiel durch Freibeträge, Kirchensteuer, Sonderausgaben oder besondere Lebenslagen. Verbindlich beantworten das Finanzamt, ein Steuerberater oder die Rentenversicherung.
Wohngeld für Eigentümer
Auch wer in der eigenen Wohnung oder im eigenen Haus lebt, kann Wohngeld erhalten, wenn das Einkommen niedrig ist. Dann spricht man von einem Lastenzuschuss. Statt der Miete zählt die Belastung aus dem Kapitaldienst für das Haus oder die Wohnung, also Zinsen und Tilgung, dazu die Bewirtschaftungskosten wie Grundsteuer, Instandhaltung und Verwaltung.
Die Berechnung folgt der gleichen Formel wie beim Mietzuschuss. Die Belastung wird auf einen Höchstbetrag begrenzt, der von der Mietenstufe und der Haushaltsgröße abhängt. Dazu kommen eine Klimakomponente und die Heizkostenentlastung, die ohne Begrenzung angesetzt wird. Vom Einkommen wird ein Pauschalabzug vorgenommen.
Ergibt die Rechnung weniger als 10 Euro, wird kein Lastenzuschuss gezahlt. Der Rechner zeigt Ihnen die Höhe im Monat und im Jahr, den berücksichtigten Betrag der Belastung, den Höchstbetrag und den Teil, der nicht berücksichtigt wird. So sehen Sie, ob ein Antrag aussichtsreich ist.
Was zur Belastung zählt
Zur Belastung gehören Zinsen für Darlehen, die für den Kauf, Bau oder Umbau aufgenommen wurden, und Tilgungsleistungen. Dazu kommen Grundsteuer, Instandhaltungs- und Verwaltungskosten, die pauschal angesetzt werden. Heizkosten zählen nicht dazu, dafür gibt es die Heizkostenentlastung als festen Zuschlag. Rechnen Sie die Jahreswerte auf den Monat um.
Da die Pauschalen für Instandhaltung und Verwaltung nach der Wohnfläche berechnet werden, müssen Sie hier den Gesamtbetrag selbst bilden. Fragen Sie bei der Wohngeldstelle nach der genauen Berechnung der Belastung, denn die Behörde rechnet mit festgelegten Sätzen. Der Rechner liefert die Orientierung, nicht den Bescheid.
Lastenzuschuss erhalten vor allem Eigentümer mit kleinem Einkommen, etwa Rentner mit eigenem Haus und noch laufender Finanzierung. Wer ein schuldenfreies Haus besitzt, hat nur die Bewirtschaftungskosten als Belastung, der Zuschuss fällt dann meist gering aus. Vermögen kann den Anspruch ausschließen, wenn es erheblich ist.
Wie bei Mietern hängt der Anspruch zudem davon ab, ob andere Leistungen bezogen werden, die die Wohnkosten bereits abdecken. Beantragen Sie den Zuschuss möglichst früh, denn er gilt erst ab dem Monat der Antragstellung. Unterlagen wie Darlehensverträge, Zinsbescheinigungen und Einkommensnachweise erleichtern die Bearbeitung.
Tipps und typische Fehler
Lastenzuschuss prüfen.
- Belastung: Genau ermitteln.
- Vermögen: Kann Anspruch ausschließen.
- Antrag: Früh stellen.
- Unterlagen: Darlehensverträge bereithalten.
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Häufige Fragen
Was ist ein Lastenzuschuss?
Wohngeld für Eigentümer, die selbst im Haus oder in der Wohnung wohnen.
Was zählt zur Belastung?
Zinsen, Tilgung, Grundsteuer sowie Instandhaltung und Verwaltung.
Wo beantrage ich ihn?
Bei der Wohngeldstelle der Stadt oder Gemeinde.
Gibt es Lastenzuschuss für abbezahlte Häuser?
Ja, aber nur mit den Bewirtschaftungskosten als Belastung, der Betrag ist meist gering.
Zählt Vermögen mit?
Erhebliches Vermögen kann den Anspruch ausschließen.
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