Stand: Gesetzeslage 2026. Gesetzliche Werte ändern sich. Prüfen Sie im Zweifel die aktuellen Angaben der zuständigen Stelle.
Die 30-Jahre-Regel im Gebäudeenergiegesetz
Das Gebäudeenergiegesetz verbietet in § 72 den Betrieb alter Heizkessel, die mit flüssigem oder gasförmigem Brennstoff befeuert werden. Kessel, die vor dem 1. Januar 1991 eingebaut wurden, dürfen nicht mehr betrieben werden. Jüngere Kessel dürfen nach Ablauf von 30 Jahren seit Einbau oder Aufstellung nicht mehr laufen. Die Regel stammt ursprünglich aus der Energieeinsparverordnung und wurde ins GEG übernommen.
Betroffen sind nur sogenannte Konstanttemperaturkessel, die das Heizwasser unabhängig von der Außentemperatur auf hoher Temperatur halten. Niedertemperatur- und Brennwertkessel sind ausgenommen, ebenso Anlagen mit weniger als 4 oder mehr als 400 Kilowatt Nennleistung. Welcher Typ vorliegt, steht auf dem Typenschild oder in den Unterlagen des Schornsteinfegers.
Eine wichtige Ausnahme regelt § 73 GEG: In Ein- und Zweifamilienhäusern, in denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 selbst gewohnt hat, gilt die Pflicht nicht für ihn. Erst bei einem Eigentümerwechsel, also nach Kauf, Erbe oder Schenkung, muss der neue Eigentümer den Kessel innerhalb von zwei Jahren austauschen. Der Rechner bildet beide Fälle ab.
Was nach dem Austausch gilt
Wer den Kessel ersetzen muss, unterliegt beim Einbau einer neuen Heizung den Regeln des § 71 GEG. Danach muss eine neue Heizung grundsätzlich zu 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. In Bestandsgebäuden gelten Übergangsfristen, die an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt sind. Ob und wann diese Regeln weiter geändert werden, ist politisch in Bewegung; prüfen Sie den aktuellen Stand vor der Planung.
Der Schornsteinfeger prüft im Rahmen der Feuerstättenschau, ob ein Kessel unter die Austauschpflicht fällt, und meldet Verstöße an die zuständige Behörde. Ein Bußgeld ist möglich. Planen Sie den Austausch deshalb rechtzeitig, denn Handwerker und Förderanträge brauchen Vorlauf. Für viele Heizungsarten gibt es Zuschüsse über die Bundesförderung für effiziente Gebäude.
Auch wenn keine Pflicht besteht, kann sich ein Austausch lohnen. Kessel mit 30 Jahren haben oft deutlich höhere Verluste als moderne Anlagen, und Ersatzteile werden knapp. Ein Ausfall im Winter führt dann zu einer Notlösung unter Zeitdruck. Ein Energieberater kann einschätzen, welche Heizung zum Gebäude passt.
Der Rechner gibt eine erste Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung oder Prüfung vor Ort. Maßgeblich sind Typenschild, Einbaudatum und die Bewertung des Schornsteinfegers. Förderungen schätzt der Heizungsförderung-Rechner, die weiteren Pflichten nach einem Hauskauf zeigt der Rechner zur Sanierungspflicht beim Eigentümerwechsel.
Tipps und typische Fehler
Kessel prüfen.
- Typenschild: Baujahr ablesen.
- Schornsteinfeger: Fragen.
- Förderung: Vorher beantragen.
- Planung: Früh starten.
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Häufige Fragen
Muss jede 30 Jahre alte Heizung raus?
Nein, nur Öl- und Gas-Konstanttemperaturkessel von 4 bis 400 kW. Brennwert- und Niedertemperaturkessel sind ausgenommen.
Gilt die Austauschpflicht, wenn ich seit 2002 selbst im Haus wohne?
Im selbst bewohnten Ein- oder Zweifamilienhaus nicht. Erst ein neuer Eigentümer muss binnen zwei Jahren tauschen.
Wer kontrolliert die Austauschpflicht?
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau.
Wie erkenne ich einen Konstanttemperaturkessel?
Am Typenschild oder am Protokoll des Schornsteinfegers; Brennwertgeräte haben einen Kondensatablauf.
Darf ich eine Ölheizung noch reparieren?
Ja, solange keine Austauschpflicht besteht, sind Reparaturen erlaubt.
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- Gaskessel 30 Jahre GEG
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- Heizung austauschen Eigentümerwechsel
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