Stand: Gesetzeslage 2026. Vereinfachte Berechnung. Im Einzelfall sind Abweichungen möglich, zum Beispiel durch Freibeträge, Kirchensteuer, Sonderausgaben oder besondere Lebenslagen. Verbindlich beantworten das Finanzamt, ein Steuerberater oder die Rentenversicherung.
Was die Vorabpauschale ist
Thesaurierende Fonds und ETFs schütten nichts aus. Damit der Staat dennoch laufend Steuer erhält, gilt ein Teil des Wertzuwachses als zugeflossen: die Vorabpauschale. Sie wird am ersten Werktag des Folgejahres abgebucht, sofern kein ausreichender Freistellungsauftrag vorliegt. Die gezahlte Steuer wird beim späteren Verkauf angerechnet, es handelt sich also um eine Vorauszahlung und keine zusätzliche Steuer.
Der Ausgangspunkt ist der Basisertrag: 70 % des Fondswerts am 1. Januar mal dem Basiszins, den das Bundesfinanzministerium jedes Jahr bekannt gibt. Für 2026 beträgt der Basiszins 3,20 %. Der Basisertrag wird auf den tatsächlichen Wertzuwachs des Jahres begrenzt. Fiel der Kurs oder stieg er nur wenig, ist die Vorabpauschale kleiner oder null. Ausschüttungen des Jahres werden abgezogen.
Basisertrag = Fondswert × Basiszins × 70 % × Monate ÷ 12
Vorabpauschale = kleinerer Wert aus Basisertrag und Wertzuwachs, minus Ausschüttungen
Steuerpflichtig = Vorabpauschale × (1 − Teilfreistellung) − Freibetrag
Steuer = steuerpflichtiger Betrag × 25 % plus Soli und Kirchensteuer
Teilfreistellung, Freibetrag und Kirchensteuer
Bei Aktienfonds sind 30 % der Erträge steuerfrei, bei Mischfonds 15 %, bei Immobilienfonds 60 %. Anleihenfonds haben keine Teilfreistellung. Der Sparer-Pauschbetrag von 1.000 € pro Person (2.000 € bei Zusammenveranlagung) mindert den steuerpflichtigen Betrag, wenn Sie Ihrer Bank einen Freistellungsauftrag erteilt haben. Wer Kirchensteuer zahlt, bekommt eine leicht abweichende Abgeltungsteuer: Sie sinkt rechnerisch, weil die Kirchensteuer als Sonderausgabe berücksichtigt wird. Der Rechner bildet das ab.
Grenzen des Rechners
Die Rechnung gilt für ein einzelnes Jahr und einen Fonds. Haben Sie mehrere Fonds oder Konten, verteilt sich der Freibetrag. Bei Kauf unterjährig kürzt sich der Basisertrag für jeden vollen Monat vor dem Kauf. Die Vorabpauschale ist keine Steuerberatung: Prüfen Sie Ihre Jahressteuerbescheinigung der Bank, denn dort steht der tatsächlich berechnete Betrag.
Tipps und typische Fehler
So gehen Sie mit der Vorabpauschale um.
- Freistellungsauftrag: Erteilen Sie ihn bei der Bank, sonst wird die Steuer abgebucht, auch wenn Sie unter dem Freibetrag liegen.
- Konto decken: Das Verrechnungskonto sollte im Januar ausreichend gedeckt sein, sonst kann die Bank Anteile verkaufen.
- Steuerbescheinigung: Prüfen Sie die Jahressteuerbescheinigung, dort steht die tatsächlich angesetzte Vorabpauschale.
- Anrechnung: Beim Verkauf wird die bereits gezahlte Vorabpauschale angerechnet, die Steuer fällt nicht doppelt an.
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Häufige Fragen
Was ist die Vorabpauschale?
Eine jährliche Mindestbesteuerung für thesaurierende Fonds. Sie wird als fiktive Ausschüttung behandelt und im Januar des Folgejahres abgebucht.
Wie hoch ist der Basiszins 2026?
Der Basiszins für die Vorabpauschale 2026 beträgt laut BMF 3,20 %. Daraus ergibt sich ein Basisertrag von 2,24 % des Fondswerts.
Muss ich die Vorabpauschale zusätzlich zur Steuer beim Verkauf zahlen?
Nein. Die gezahlte Vorabpauschale wird beim Verkauf angerechnet. Sie ist eine Vorauszahlung, die den Steuerbetrag zeitlich vorzieht.
Wann wird die Vorabpauschale abgebucht?
Zum ersten Werktag des Folgejahres, meist im Januar. Die Bank zieht sie vom Verrechnungskonto ein, sofern kein ausreichender Freistellungsauftrag vorliegt.
Gibt es eine Vorabpauschale bei Kursverlust?
Nein. Sie wird auf den tatsächlichen Wertzuwachs begrenzt. Bei einem Kursverlust im Jahr ist sie null.
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