Stand: Gesetzeslage 2026. Vereinfachte Berechnung. Im Einzelfall sind Abweichungen möglich, zum Beispiel durch Freibeträge, Kirchensteuer, Sonderausgaben oder besondere Lebenslagen. Verbindlich beantworten das Finanzamt, ein Steuerberater oder die Rentenversicherung.
Steuerfrei nebenbei im Verein
Wer nebenberuflich für einen gemeinnützigen Verein, eine Kirche oder eine öffentliche Einrichtung als Übungsleiter, Trainer, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer tätig ist, kann Einnahmen bis zur Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei erhalten. Seit 2026 liegt der Freibetrag bei 3.300 Euro im Jahr.
Für andere ehrenamtliche Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich, etwa als Vorstand, Kassenwart oder Platzwart, gilt die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG. Sie beträgt seit 2026 960 Euro im Jahr. Beide Freibeträge können nebeneinander genutzt werden, aber nicht für dieselbe Tätigkeit.
Der Rechner ermittelt die steuerfreien Beträge, den ungenutzten Freibetrag und den steuerpflichtigen Rest. Weil die Pauschalen regelmäßig angepasst werden, sind beide Beträge als Eingabefelder angelegt.
Voraussetzungen und Grenzen
Nebenberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie nicht mehr als ein Drittel einer vergleichbaren Vollzeitstelle in Anspruch nimmt. Auch Personen ohne Hauptberuf, etwa Studierende, Rentner oder Hausfrauen und Hausmänner, können die Pauschalen nutzen. Der Auftraggeber muss gemeinnützig, mildtätig, kirchlich oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein.
Die Freibeträge gelten je Person und Kalenderjahr, nicht je Verein. Wer für mehrere Vereine tätig ist, muss die Einnahmen zusammenrechnen. Meist bestätigen Sie dem Verein schriftlich, dass der Freibetrag nicht schon anderweitig ausgeschöpft ist. Ausgaben im Zusammenhang mit der Übungsleitertätigkeit sind nur abziehbar, soweit sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen.
Liegen die Einnahmen über dem Freibetrag, ist der Rest steuerpflichtig und kann sozialversicherungsrechtlich mit einem Minijob kombiniert werden. Viele Vereine zahlen dann bis zum Freibetrag steuerfrei und den Rest als Minijob. Wie viele Stunden ein Minijob umfasst, zeigt der Minijob-Stunden-Rechner.
Für selbstständige Nebentätigkeiten als Dozent oder Autor außerhalb des gemeinnützigen Bereichs gilt stattdessen die Betriebsausgabenpauschale. Prüfen Sie die aktuellen Freibeträge vor der Steuererklärung; die Werte im Rechner sind editierbar, der Rechner ersetzt keine Steuerberatung.
Tipps und typische Fehler
Ehrenamt steuerfrei.
- Erklärung: Dem Verein abgeben.
- Mehrere Vereine: Zusammenrechnen.
- Minijob: Kombinierbar.
- Stand: Freibeträge prüfen.
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Häufige Fragen
Wie hoch ist die Übungsleiterpauschale 2026?
3.300 Euro im Jahr, die Ehrenamtspauschale 960 Euro; den aktuellen Stand sollten Sie prüfen.
Kann ich Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale gleichzeitig nutzen?
Ja, für verschiedene Tätigkeiten, aber nicht für dieselbe Tätigkeit.
Gilt die Übungsleiterpauschale je Verein?
Nein, sie gilt je Person und Jahr für alle begünstigten Tätigkeiten zusammen.
Muss ich die Übungsleiterpauschale in der Steuererklärung angeben?
Ja, steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 werden in der Anlage S oder N eingetragen.
Ist die Übungsleiterpauschale sozialversicherungsfrei?
Ja, bis zur Höhe des Freibetrags.
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Rechtlicher Hinweis: Die Berechnungen sind keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes. Maßgeblich sind Ihr Steuerbescheid und die Auskunft des Finanzamts oder einer Steuerberaterin bzw. eines Steuerberaters.
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