Stand: Gesetzeslage 2026. Vereinfachte Berechnung. Im Einzelfall sind Abweichungen möglich, zum Beispiel durch Freibeträge, Kirchensteuer, Sonderausgaben oder besondere Lebenslagen. Verbindlich beantworten das Finanzamt, ein Steuerberater oder die Rentenversicherung.
Was § 14a EnWG regelt
Seit dem 1. Januar 2024 dürfen Netzbetreiber neue Wärmepumpen, Wallboxen, Klimaanlagen und Batteriespeicher mit mehr als 4,2 Kilowatt Anschlussleistung bei drohender Überlastung des Ortsnetzes vorübergehend drosseln. Im Gegenzug zahlen die Betreiber ein reduziertes Netzentgelt. Die Einzelheiten hat die Bundesnetzagentur in zwei Festlegungen geregelt, für die Netzentgelte in BK8-22/010-A. Eine Mindestleistung von 4,2 Kilowatt bleibt auch während der Steuerung garantiert.
Modul 1 ist eine pauschale Gutschrift pro Jahr. Sie setzt sich aus einem festen Grundbetrag und einer Stabilitätsprämie zusammen. Die Prämie errechnet sich aus dem Netz-Arbeitspreis, einem typischen Jahresverbrauch von 3.750 Kilowattstunden und dem Faktor 0,2. Die Gutschrift darf das Netzentgelt nicht unter null senken. Ein eigener Zähler ist dafür nicht nötig.
Modul 2 senkt den Arbeitspreis des Netzentgelts für den Verbrauch der steuerbaren Einrichtung um 60 Prozent. Dafür muss die Einrichtung über einen eigenen Zähler laufen. Modul 3 ergänzt Modul 1 um zeitvariable Netzentgelte mit Niedrig-, Standard- und Hochlastfenstern. Es setzt ein intelligentes Messsystem voraus und gilt für den gesamten Verbrauch am Zähler.
Wie Sie das passende Modul wählen
Den Netz-Arbeitspreis finden Sie nicht auf der Stromrechnung, sondern im Preisblatt des örtlichen Netzbetreibers unter Netzentgelten für steuerbare Verbrauchseinrichtungen. Er liegt je nach Region etwa zwischen 5 und 13 Cent pro Kilowattstunde brutto. Je höher dieser Preis und je größer der Verbrauch der Wärmepumpe, desto eher lohnt Modul 2. Bei niedrigem Verbrauch, etwa einer selten genutzten Wallbox, ist die Pauschale meist besser.
Für Modul 2 brauchen Sie einen zweiten Zählerplatz. Dabei fallen Kosten für den Messstellenbetrieb an, oft auch ein zweiter Grundpreis beim Stromlieferanten, sofern Sie einen eigenen Wärmepumpentarif abschließen. Tragen Sie diese Kosten ein, damit der Vergleich fair bleibt. Der einmalige Umbau des Zählerschranks ist nicht enthalten und kann mehrere Hundert Euro kosten.
Modul 3 lohnt sich, wenn Sie Verbrauch zuverlässig in die günstigen Stunden legen können, zum Beispiel durch Laden des E-Autos in der Nacht oder einen Pufferspeicher an der Wärmepumpe. Achten Sie auch auf den übrigen Haushaltsstrom: Fällt viel Verbrauch in das teure Abendfenster, kann der Vorteil schrumpfen oder negativ werden. Die Zeitfenster legt jeder Netzbetreiber selbst fest.
Der Rechner vergleicht nur die Netzentgelte. Energiepreis, Steuern und Umlagen ändern sich durch die Module nicht. Die Wahl des Moduls teilen Sie dem Netzbetreiber oder Ihrem Lieferanten mit; ein Wechsel ist in der Regel zu Beginn eines Jahres möglich. Diese Berechnung ist keine Rechts- oder Tarifberatung, maßgeblich sind die aktuellen Preisblätter.
Tipps und typische Fehler
Netzentgelt senken.
- Preisblatt: Netzbetreiber prüfen.
- Verbrauch: Ehrlich schätzen.
- Zähler: Kosten mitrechnen.
- Zeitfenster: Laden planen.
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Häufige Fragen
Welche Geräte fallen unter § 14a EnWG?
Wärmepumpen, nicht öffentliche Ladepunkte, Klimaanlagen und Stromspeicher mit mehr als 4,2 kW, die seit 2024 in Betrieb gehen.
Wie stark darf der Netzbetreiber drosseln?
Höchstens bis auf 4,2 kW Bezugsleistung je Einrichtung; ganz abgeschaltet werden darf nicht.
Kann ich Modul 2 und Modul 3 kombinieren?
Nein, Modul 3 ist nur zusammen mit der Pauschale aus Modul 1 wählbar.
Brauche ich für Modul 1 einen zweiten Zähler?
Nein, die pauschale Reduzierung funktioniert mit dem vorhandenen Zähler.
Gilt § 14a auch für ältere Wärmepumpen?
Anlagen vor 2024 können freiwillig wechseln, für sie gelten Übergangsregeln.
- § 14a EnWG Rechner
- Modul 1 Modul 2 Vergleich
- steuerbare Verbrauchseinrichtung Netzentgelt
- Wärmepumpe Netzentgelt Reduzierung
- Wallbox § 14a Ersparnis
- Modul 3 zeitvariables Netzentgelt
Rechtlicher Hinweis: Die Werte sind Richtwerte. Arbeiten an Elektro-, Gas- und Heizungsanlagen dürfen nur zugelassene Fachbetriebe ausführen; Angaben der Hersteller und Versorger gehen vor.
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