Steuern & Selbstständigkeit

Säumniszuschlag berechnen: 1 Prozent pro Monat

Tragen Sie den offenen Betrag und die Dauer der Verspätung ein. Der Rechner zeigt den Zuschlag und die Gesamtforderung.

Rückstand
Jeder angefangene Monat zählt voll.
Ergebnis

Stand: Gesetzeslage 2026. Vereinfachte Berechnung. Im Einzelfall sind Abweichungen möglich, zum Beispiel durch Freibeträge, Kirchensteuer, Sonderausgaben oder besondere Lebenslagen. Verbindlich beantworten das Finanzamt, ein Steuerberater oder die Rentenversicherung.

Wie der Säumniszuschlag entsteht

Wird eine Steuer nicht bis zum Fälligkeitstag gezahlt, entsteht kraft Gesetzes ein Säumniszuschlag. Er beträgt nach § 240 der Abgabenordnung 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrags für jeden angefangenen Monat. Das sind 12 Prozent im Jahr und deutlich mehr als bei vielen Krediten.

Berechnet wird er auf den Rückstand, abgerundet auf volle 50 Euro. Bei einem Rückstand von 4.030 Euro sind es also 4.000 Euro und damit 40 Euro je Monat. Für Beträge unter 50 Euro fällt kein Zuschlag an. Der Zuschlag fällt auch bei Steuern wie Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Einkommensteuer an.

Das Gesetz gewährt eine Schonfrist von drei Tagen nach dem Fälligkeitstag bei Überweisung. Bei Zahlung per Scheck gilt die Frist vom Tag des Eingangs. Wird innerhalb der Schonfrist gezahlt, entsteht kein Zuschlag. Wer ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, vermeidet Verspätungen.

Der Rechner addiert Rückstand und Zuschlag zur Gesamtforderung.

Bemessungsgrundlage=Ru¨ckstand , abgerundet auf volle 50 €\text{Bemessungsgrundlage} = \text{Rückstand}\,{,}\ \text{abgerundet auf volle}\,50\,€Sa¨umniszuschlag=Bemessungsgrundlage×1  %×angefangene Monate\text{Säumniszuschlag} = \text{Bemessungsgrundlage} \times 1\,\,\% \times \text{angefangene Monate}

Beispiel: Bei einem Rückstand von 4.030 € beträgt die Bemessungsgrundlage 4.000 €. Je angefangenem Monat entstehen 40 € Zuschlag. Nach drei Monaten sind es 120 €. Die Gesamtforderung beträgt 4.150 €.

Was Sie tun können

Wer Zahlungsschwierigkeiten hat, sollte frühzeitig mit dem Finanzamt sprechen und eine Stundung oder Ratenzahlung beantragen. Wird die Zahlung gestundet, fallen für den Stundungszeitraum zwar Stundungszinsen an, aber keine Säumniszuschläge. Voraussetzung ist, dass die Einziehung eine erhebliche Härte wäre.

Bei unbilliger Härte kann das Finanzamt Säumniszuschläge auch erlassen. Das gilt zum Beispiel bei einem unverschuldeten Zahlungsausfall oder wenn die Zahlung nur geringfügig verspätet war. Stellen Sie einen schriftlichen Antrag mit Begründung.

Ein Einspruch gegen den Steuerbescheid hemmt die Fälligkeit nicht. Wer die Zahlung aussetzen will, muss Aussetzung der Vollziehung beantragen. Sonst läuft der Säumniszuschlag weiter, auch wenn der Einspruch später Erfolg hat. Dann werden Zuschläge teilweise erlassen.

Der Rechner ersetzt keine Steuerberatung und keine Prüfung des Zahlungseingangs.

Wichtig ist auch der richtige Zahlungsweg: Geben Sie bei Überweisungen die Steuernummer und die Steuerart im Verwendungszweck an, damit die Zahlung korrekt zugeordnet wird. Falsch zugeordnete Zahlungen können zu Säumniszuschlägen führen, obwohl Sie rechtzeitig überwiesen haben. Prüfen Sie nach der Zahlung das Steuerkonto.

Tipps und typische Fehler

Zahlungen im Blick.

  • Schonfrist: Drei Tage bei Überweisung.
  • Lastschrift: SEPA-Mandat vermeidet Verspätungen.
  • Stundung: Frühzeitig beantragen.
  • Erlass: In Härtefällen möglich.

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Häufige Fragen

Wie hoch ist der Säumniszuschlag?

1 Prozent des auf 50 Euro abgerundeten Rückstands für jeden angefangenen Monat.

Gibt es eine Schonfrist?

Ja, bei Überweisung drei Tage nach dem Fälligkeitstag.

Kann ich den Säumniszuschlag erlassen lassen?

In Härtefällen auf Antrag, zum Beispiel bei unverschuldeter Verspätung.

Wie viel Prozent beträgt der Säumniszuschlag?

1 Prozent je angefangenem Monat auf den abgerundeten Rückstand.

Wann entsteht kein Säumniszuschlag?

Bei Zahlung innerhalb der Schonfrist von drei Tagen.

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